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Welche Vorgaben macht die Hamburger Diversionsrichtlinie zu einer Einstellung nach § 45 II JGG?
> Voraussetzungen der § 45 I nicht mehr gegeben : mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, keine Bindung an den Katalog der Straftaten, bei deren Vorliegen eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG (s. o. Abschnitt D 1 a) in Betracht kommt.
> Vor einer Anklageerhebung, einem Antrag nach § 417 StPO oder § 76 JGG oder einem Antrag nach § 45 Abs. 3 JGG ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG vorliegen oder herbeigeführt werden können.
Wann liegen "erzieherische Gründe" § 31 III JGG vor, die eine Einbeziehung des früheren Urteils entbehrlich machen?
> "Freischein" weg. Höchtststrafe (5Jahre) der vorherigen Tat
> Gesamtbetrachtung würde Voraussetzungen des § 21 nicht mehr decken; einzeln würden jedoch Voraussetzungen der Bewährung vorliegen
> alte Taten bilden Hauptgrund der Maßnahmen; neue Taten bilden im Vergl. zu alten Taten aus erzieherischen Gesichtspunkten eine "unwesentliche Rolle"
Bindet § 55 Abs.1 JGG das Berufungsgericht und begrenzt damit seine Entscheidungsmöglichkeiten? (Wenn der Schuldspruch angefochten wird und unverändert bleibt) Wie ist zu entscheiden?
> nur zurückhaltend Gebrauch machen von erstinstanzlicher Entscheidung
> Notwendigkeit v erzieherischen Maßnahmen können vom Erstgericht oft besser beurteilt werden, als vom örtlichen und persönlichen Verhältnissen weniger vertrauten Rechtsmittelgericht
Welche zwei Meinungen gibt es zu der Frage, ob eine Einstellung nach § 45 JGG oder § 153 StPO erfolgen soll?
Meinung 1: Die Regelungen in § 45 I stellen eine spezialgesetzliche Regelung für Jugendliche im Sinne von § 2 II JGG dar, deshalb ist § 153 StPO nicht anwendbar. Die besondere registerrechtliche Handhabung basiert auf dem Erziehungsgedanken des JGG und ist gesetzgeberisch intendiert und sachlich begründbar.
Meinung 2: Sofern eine Eintragung in das Erziehungsregister aus erzieherischen Gründen nicht angezeigt ist, greift die spezialgesetzliche Regelung des § 45 I JGG nicht. Eine Einstellung nach § 153 StPO ist möglich. Der Eintrag in das Erziehungsregister führt zu einer spezifischen Belastung Jugendlicher und damit einer Schlechterstellung
Wie kann man bei § 32 I JGG feststellen, wo das Schwergewicht der Taten liegt?
1. Es darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und auf ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt auf die Ermittlung der Tatwurzeln und auf die damit einhergehende Bedeutung für die Entwicklung der Persönlichkeit des Täters an (nicht nur in krimineller Hinsicht); Waren spätere Taten Folge und Ausfluss früherer Taten? War eine der (gleichaltrigen) Taten die Einleitungstat?(Dauerstraftaten/ Tatreihen)
2. Das Schwergewicht liegt dann im Jugendstrafrecht, wenn sich bei einer Gesamtschau aller Taten noch aktueller Erziehungsbedarf zeigt, der mit Mitteln des Jugendstrafrechts gedeckt werden kann
3. Kein in dubio pro reo (Wortlaut des Gesetzes)
4. Taten die Symptom tiefer liegender Entwicklungsstörungen sind, bilden eher das Schwergewicht, als Gelegenheits,-oder Spontantaten
Inwiefern bestehen Schwierigkeiten darin, Delikte die im strafunmündigen Alter von Kindern begangen worden sind für die Strafzumessung im Urteil einer strafmündigen Tat heranzuziehen?
>Informationen zu den strafunmündig begangenen Vordelikten stammen in der Regel aus Unterlagen der Polizei, die nicht justizell überprüft worden sind und sich auch im späteren Jugendverfahren kaum noch hinsichtlich ihrer Richtigkeit evaluieren lassen.
> es ist nur eine polizeiliche Sachverhaltsaufzeichnung;
> höchst spartanisch gehalten und beschränken sich auf die Wiedergabe des Anzeigeinhalts
> Frühauffälligkeiten stellt keinen zuverlässigen Prädikotr späterer Delinquenz dar und verläuft gerade im Kinder,- und Jugendalter episodenhaft > drastische Rückgänge von Begehungsraten, auch ohne staatliche Intervention
> Möglicherweise anderer Handlungsbegriff an Stelle von tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Taten im Sinne von Abenteuer/Wettbewerbs/Spielverhalten usw-
> § 51 BZRG
Wie ist das (formelle Prüfungsschemata für strafrechtliche Verantwortlichkeit? § 3 JGG
1. Strafmündigkeit gem. § 19 StGB feststellen.
2. Feststellen dass Strafmündigkeit nichts über strafrechtliche Verantwortlichkeit gem. § 3 JGG aussagt und diese, sofern der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Jugendlicher (§ 1 Abs.2 JGG) war, nach § 3 S.1 JGG stets individuell geprüft, positiv festgestellt und im Urteil begründet werden muss. Auf Begründungspflicht eingehen, sofern diese fehlt.
Welche 3 Meinungen gibt es dazu, ob eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen bei Anwendung des § 31 III möglich ist?
1. In Fällen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen, bei Kumulation von Straftaten, hat eine Einbeziehung zu erfolgen. § 31 II stellt eine Grundregel dar, die durch "in gleicher Weise" auf § 31 I verweist. § 31I S.3 weist jedoch explizit auf Geltung der gesetzlichen Höchstgrenzen hin. Empirisch abgesichert dadurch, dass erzieherisches Optimum bereits nach 4-6 Jahren erreicht ist. Alles weitere hat keine erzieherische Wirkung mehr.
2. Im Ausnahmefall ist Überschreitung der Höchstgrenzen möglich, wenn Beachtung der Höchstgrenzen erzieherisch unzweckmäßig wäre. Dann; wenn Jugendlicher bereits zur Höchststrafe verurteilt wurde und er somit einen Freifahrtschein zu weiteren Straftaten hätte, da er für diese keine Sanktionen mehr zu erwarten hätte. Nicht sachgemäß, weil Konsequenzen in Reststrafenaussetzung und Vollzugslockerungen
3. Beim Absehen von der Einbeziehung gelten die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht. Trotz bereits erfolgter Regelung bezüglich der Höchstgrenzen in § 18 I und § 105 III hat der Gesetzgeber es für nötig erachtet, noch einmal darauf hinzuweisen. Gerade diese Regelung jedoch nicht in § 31 III vorgesehen. § 31 III stellt eine Ausnahmeregelung dar, die besonderen Voraussetzungen der Zweckmäßigkeit für die Erziehung im Einzelfall müssen dann auch für eine Kumulation der Strafen,- eine Durchbrechung des Grundsatzes der gesetzlichen Höchtstrafen gelten. (Allerdings nicht höher, als im Erwachsenenstrafrecht)
Was ist mit sittlicher und geistiger Reife § 3 JGG gemeint?
eine auf sittlich= sozial und geistig= verstandesmäßige Reife beruhende Einsichts, und Steuerungsfähigkeit des Jugendlichen zum Zeitpunkt der Tat, jeweils bezogen auf die konkrete Rechtsverletzung. Damit ist die gefühlsmäßige Verarbeitung und die Einsicht in den Ernst normativer Forderungen, sowie die Fähigkeit der Integration der Normen in das eigene Verhalten gemeint.
Wann kommt eine Einstellung nach den Hamburger Diversionsrichtlinien grundsätzlich in Betracht und wann nicht?
1. erstmalige Auffälligkeit mit nur einer Straftat
2. zum Zweiten Mal auffällig, soweit es sich bei beiden Taten um Einzeltaten handelt
3. mehrmals auffällig, wenn die Einzeltaten in Bezug auf das verletzte Rechtsgut oder auf die Art der Begehung nicht vergleichbar sind, oder in erheblichen zeitlichen Abstand ausgeführt worden sind.
4. Einstellung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Täter innerhalb kurzer Zeit mehrere Delikte aus dem Diversionskatalog verwirklicht hat
Bindet § 55 Abs.1 JGG das Berufungsgericht und begrenzt damit seine Entscheidungsmöglichkeiten? (Wenn der Schuldspruch angefochten wird und unverändert bleibt) Was spricht dagegen?
> Hinweis auf Beschleunigungsprinzip überzeugt schon aufgrund des ohnehin bestehenden Zeitraums zwischen Tatbegehung und rechtskräftiger Verurteilung kaum
> erzieherische Vorzüge eher ein Vorwand, um justizellen Interessse an effektiver und ressourcensparender Abarbeitung nachzukommen
> Erziehungswirkung würde bei unterschiedlichen Aburteilungen leiden, kommt nur bei autoritären Erziehungsverständnis in Frage; erziehungswissenschaftlich kaum haltbar
Inwieweit kann StA eine erzieherische Maßnahme nach § 45 II JGG anregen?
> Anregung nur, wenn Beschuldigter Tatvorwurf nicht erntshaft bestreitet (Täter-Opfer-Ausgleich), da ansonsten Verstoß geg. Unschuldsvermutung; und entgegenwirkende erzieherische Wirkung
> 1 Meinung: StA hat bei der Anregung von Maßnahmen die Grenzen des § 45 III zu beachten
> Meinung 2: StA darf nicht einmal die Maßnahmen des§ 45 III anregen, weil diese dem Richter vorbehalten sind
>teologische Auslegung:
Norm soll Kompetenzen der StA nicht begrenzen, sondern zielt auf besonderer Wirkung richterlichen Eingreifens ab
> Richter "ordnet" Weisungen an, während StA diese nur "anregt"
> weitergehende Einschränkung der Meinung 2 widerspricht Willen des Gesetzgebers
> ergibt sich daraus, dass in §45II explizit TOA genannt ist, die Maßnahme ist somit nicht alleine dem Richter vorbehalten
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