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Zulässigkeit einer Klage
A. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Wirksame Klageerhebung: Klage vor einem Land- oder Oberlandesgericht muss von einem RA erhoben und unterschrieben sein, §253, 278 I S. 1, 130 Nr. 6 ZPO, sonst existiert keine Klage.
I. Sachliche Zuständigkeit: §§23, 71 GVG
II. Örtliche Zuständigkeit, §12 ff. ZPO
a) Allg. Gerichtsstand §12 ZPO
Grds. Wohnort des Beklagten
b) Ausschließlicher Gerichtsstand
- dinglicher Gerichtsstand §24 ZPO (Klage, die sich auf Eigentum als solches bezieht z.B gem. §§985, 1004, 894 BGB)
- Mietsachen §29a ZPO
oder
c) Besonderer Gerichtsstand:
Erfüllungsort, §29
Erbschaft, §27
d) Wenn allg. und besonderer Gerichtsstand möglich: Wahlrecht §35 ZPO des Klägers
II. Parteifähigkeit §50
III. Prozessfähigkeit §51
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.
IV. Prozessführungsbefugnis
Sie ist gegeben, wenn der Kläger ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Fall der Prozessstandschaft vorliegen
§78 ZPO
V. Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit § 261 III Nr. 1 ZPO
VI. Keine entgegenstehende Rechtskraft § 322 ZPO
VII. Vorrangige Schiedsgerichtvereinbarung
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §253 II ZPO
IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn es keine einfachere, gleich effektive Möglichkeit gibt, Rechtsschutz zu erlangen.
B. Besondere Prozessvoraussetzungen
a) Feststellungsklage, §256 ZPO
1. Gegenstand einer Feststellungsklage: Rechtsverhältnis
= jede rechtliche Beziehung zwischen Personen oder Personen und Sachen (nicht bloße Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen!)
2. Feststellungsinteresse
- rechtliches Interesse (wirtschaftliches oder persönliches wie bei §43 I VwGO nicht ausreichend)
= liegt vor wenn ein Zustand der Ungewissheit besteht und der Kläger dadurch in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wird.
- asbaldiges Feststellungsinteresse
b) Leistungsklage
Voraussetzungen für Erlass eines Versäumnisurteils §§330 ff. ZPO
I. Allg. Vorauss.
1. Säumnis liegt vor wenn:
Ein Termin zur notwendigen mündlichen Verhandlung bestimmt ist, vgl. §§331, 128 ZPO (Grundsatz der Mündlichkeit) und
- die Partei bei Aufruf der Sache am richtigen Ort (§219 ZPO) in richtiger Art und Weise und von der festgesetzten Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§220 II ZPO) nicht erschienen (§§330, 331 ZPO) ist
oder
- nicht verhandelt hat (§333 ZPO) bzw. ihre Verteidigungsbereitschaft nach §276 I, II ZPO im schriftlichen Verfahren nicht innerhalb der Notfrist angezeigt hat. (§331 III ZPO)
Beachte: Im Anwaltsprozess (vor Landgericht und Oberlandesgericht §78 ZPO) ist die Partei nicht erschienen und damit säumig wenn kein zugelassener RA für sie auftritt. Die Partei selbst ist idR nicht postulationsfähig und kann daher nicht "verhandeln" iSd §333 ZPO.
Aber: Säumnis nach §333 ZPO (-) wenn eine Antragstellung durch den prozessbevollmächtigten Anwalt erfolgte. Dieser muss danach nicht mehr vor Gericht auftreten.
2. Prozessantrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils §331 I S. 1 ,III
- kann stillschweigend im Sachantrag (Klageanträge/Klageänderung/Erledigungserklärung; betrifft nicht Verfahren sondern Inhalt der Entscheidung) liegen. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Sachantrages.
i.d.R in der Klage mitenthalten
3. Kein Unzulässigkeitsgrund nach §335
3. Keine Vertagung von Amts wegen §337
II. Zulässigkeit der Klage
III. Schlüssigkeit der Klage
Eine Klage ist schlüssig, wenn der Kläger alle Tatsachen vorträgt, die – unterstellt sie wären richtig – seinen Anspruch materiell-rechtlich begründen würden. Die Säumnis des Beklagten bewirkt, dass alle behaupteten Tatsachen des Klägers als zugestanden gelten (§§ 331 Abs. 1 S. 1, 288 ZPO).
Beachte: nur Tatsachen gelten als zugestanden, alle Rechtsfragen prüft das Gericht von Amts wegen!
Bsp für Tatsachen: Eigenschaft als Alleinerbe; Nachweis durch Vorlage des Erbscheins daher nicht nötig
=> ein VU, das allein wegen der Säumnis ergeht ist ein echtes Versäumnisurteil. D.h ohne Säumnis hätte das Gericht möglicherweise anders entschieden.
Gegen dieses ist der Einspruch nach §338 ZPO statthaft. Wenn nach Einspruch Partei in Verhandlung erneut nicht erscheint, ergeht ein zweites VU Urteil (§345 ZPO). Hiergegen ist nur die Berufung zulässig (§514 II ZPO)
=> wenn Klage unzulässig oder unschlüssig, ergeht ein sog. unechtes Versäumnisurteil. Es ergeht nur bei Gelegenheit der Säumnis aber nicht wegen der Säumnis, denn die Säumnis ist nicht kausal für das Urteil; auch ohne Säumnis hätte Gericht nicht anders entschieden.Hiergegen ist nur die Berufung nach §511 ZPO möglich.
Ist vom Gericht auch dann eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, wenn der Kläger nicht erscheint?
- Nach §330 ZPO wird der Kläger ohne jede Sachprüfung, also wegen Nichterscheinens mit seiner Klage abgewiesen. Darin liegt der Hauptunterschied zum VU gegen den Beklagten.
Welche Möglichkeiten hat ein Anspruchsinhaber wenn der Anspruchsgegner den Kaufpreis nicht zahlt?
a) Mahnverfahren §688 ff. ZPO
- Zweck: Gläubiger bekommt ohne Klage einen Vollstreckungstitel (§§699, 700 ZPO)
Vorteile:
- viel billiger als Klageerhebung
- schriftlichen Verfahren
- kein Anwaltszwang auch bei Summen über 5000, da ausschließlich Amtsgericht zuständig ist (§689 ZPO)
- Verjährungshemmung gem. §204 I Nr. 3 BGB (evtl. i.V.m §167 ZPO) zuzüglich der halbjährigen Ablaufhemmung nach §204 II BGB.
- schnellere Erlangung eines Vollstreckungstitels §§699, 700, 794 Nr. 4
Nachteile:
- Zeitverlust wenn zu erwarten ist, dass der Anspruchsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt. Denn dann kommt es zur mündlichen Verhandlung im streitigen Verfahren wie bei der Erhebung einer Klage.
b) Erhebung einer Klage §§253 ff. ZPO
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsverfahren:
1. Vollstreckungstitel (§§704, 794 ZPO)
§704 ZPO (Endurteile), §794 (weitere Vollstreckungstitel wie z.B der Mahnbescheid)
2. Klausel (§§724, 725 ZPO)
Klausel bezeugt Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels.
Ohne Klausel vollstreckbar sind bspw. Titel gem. §§796, 929 I, 936 ZPO).
Im Klauselverfahren wird geprüft:
a) Bestehen des Titels (er darf nicht aufgehoben worden sein)
b) Vollstreckungsfähiger Inhalt (also z.B nicht bei Feststellungsklagen)
c) Reife des Titels (rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar; von dem Vollstreckungsorgan wird dies deshalb nicht mehr geprüft)
3. Zustellung (vgl. §§750, 191 ff., 182 ZPO)
Dies ist die beurkundete Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels
4. Zwangsvollstreckungsverfahren ist ein Antragsverfahren
Wichtig ist zu bestimmen wegen was (nur bei Geldforderungen!) und in was (bewegliche Sachen, Forderungen, Grundstücke) vollstreckt wird.
a) Gerichtsvollzieher zuständig bei Vollstreckung in bewegliche körperliche Gegenstände (§§808 ff. ZPO)
b) Vollstreckungsgericht bei Vollstreckung in Forderungen (§§828 ff. ZPO)
c) Vollstreckungsgericht (Amtsgericht im Vollstreckungsbezirk, vgl. §1 ZVG) bei Zwangsvollstreckung (Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung) in Grundstücke und deren Haftungsverband, §§864 ff. ZPO iVm ZVG.
d) Grundbuchamt bei Eintragung von Zwangshypotheken auf Antrag (vgl. §867 ZPO)
Beachte: Die Zuständigkeit eines Gerichts oder Rechtspflegeorgans ist hierbei der Parteinvereinbarung entzogen
Welche Beweismittel gibt es?
A. Förmliche Beweismittel
a) Zeugen (§§373 ff. ZPO)
=> sagen über konkrete Wahrnehmungen aus
=> Zeuge kann nicht sein, wer im konkreten Prozess als Partei zu vernehmen ist
=> der sachverständige Zeuge (§414 ZPO): berichtet über Wahrnehmungen vergangener Tatsachen, aus denen er Schlüsse gezogen hat. (z.B Arzt)
b) der Sachverständige (§402 ZPO) vermittelt dem Richter wesentliches Fachwissen
c) Augenschein (§§371 ff. ZPO)
d) Urkundenbeweis (§§415 ff. ZPO)
e) Parteivernehmung (§§445 ff. ZPO)
Was versteht man unter Sach- was unter Prozessurteil?
Urteil, durch das der Rechtsstreit in der Sache selbst entschieden wird. (Klage ist zulässig) Das Gericht entscheidet über Begründetheit der Klage => Sachurteil
Urteil, das Klage als unzulässig abweist => Prozessurteil
Was versteht man unter einem ausschließlichen Gerichtsstand?
Ein Gerichtsstand, bei welchem eine Klage zwingend erhoben werden muss.
Ausschließliche Gerichtsstände sind nach ZPO die Ausnahme.
So sind z.B Gerichtsstände des 8. Buches der ZPO (Vollstreckungsverfahren) gem. §802 ZPO aussch. Gerichtsstände.
Formeller Partei- bzw. Beteiligtenbegriff
Beteiligter ist die in der Anklageschrift genannte Person
Aber: Beteiligtenbezeichnung ist der Auslegung zugänglich.
- Dabei ist maßgebend wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfängers (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist, §§133, 157 BGB
- gesamter Inhalt der Antragsschrift + beigefügte Anlagen bei Auslegung zu berücksichtigen
- auch wenn die falsche Person bezeichnet wird ist dies unschädlich, solange aus dem Inhalt der Antragsschrift etc. unzweifelhaft deutlich wird, welcher Beteiligte tatsächlich gemeint ist. (Gesamtzusammenhang)
- (-) wenn Antragsschrift eindeutig ist, sodass sie nicht auslegungsfähig ist.
Unter welchen Voraussetzungen ist win gewillkürter Partei- bzw. Beteiligtenwechsel möglich?
Ein Beteiligtenwechsel liegt vor wenn eine neue Partei anstatt der alten in den Prozess eintritt und das bisherige Prozessverhältnis erhalten bleibt. (nicht wie: Ausscheiden/Eintritt eines Beteiligten).
Vorauss. nach Lit.:
- ges. nicht geregeltes Rechtsinstitut eigener Art
1. Erklärung des Antragstellers, dass die Erklärung nur noch gegen den neuen Antraggegner zu richten ist. (Wechselerklärung)
2. Zustimmung des alten Antraggegners wenn der Beklagtenwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung vorgenommen wird. (Arg: grds. hat bezeichneter Beklagter Anspruch darauf, dass die Klage gegen ihn als unbegründet abgewiesen wird)
3. Zustimmung des neuen Antraggegners ist entbehrlich (Arg: er hätte auch von Beginn an verklagt werden können)
Wenn er nicht zustimmt, wird er trotzdem Beteiligter. Allerdings wirken die bisherigen Prozessergebnisse nicht für und gegen ihn; Prozessrechtsverhältnis entsteht erst mit Zustellung der Antragsschrift an ihn.
Vorauss. nach BGH:
- Klage- bzw. Antragsänderung i.S.d §263 ZPO
1. Wechselerklärung des Antragstellers (s.o)
2. Zustimmung des alten Antraggegners (s.o)
3. §263 Alt. 2 ZPO analog: Beteiligtenwechsel kann ohne Zustimmung des neuen Beklagten als sachdienlich zugelassen werden. Auch ohne die Zustimmung wirken dann die bisherigen Prozessergebnisse für und gegen den neuen Beklagten. (anders Lit. (s.o))
Kritik:
Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung vor dem Amtsgericht.
P: Im Gesetz geregelt ist die übereinstimmende Erledigungserklärung, §91a ZPO. Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung ist im Gesetz nicht geregelt und daher umstritten.
h.M:
die einseitige Erledigungserklärung stellt eine immer zulässige Klageänderung iSd §§495, 264 I Nr. 2 ZPO (Umstellung in Feststellungsklage)
- der Feststellungsantrag bzgl. der Erledigung ist ein Minus zum Leistungsantrag und damit eine Beschränkung iSd §264 I Nr. 2 ZPO; daher stets zulässig, auf Vorauss. des §263 ZPO kommt es nicht an.
- i.Ü wäre Klageänderung sachdienlich nach §§495, 263 Alt. 2 ZPO da der bisherige Sach- und Streitstand auch für die geänderte Klage verwertet werden kann.
- Voraussetzungen: Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage
Beachte: Wortlaut des §264 ZPO wonach in den Fällen der Nr. 2 und Nr. 3 keine Klageänderung vorliegen soll ist unsauber.
Von einer Klageänderung spricht man wenn sich der Streitgegenstand ändert.
h.M: zweigliedriger Streitgegenstandbegriff: Streitgegenstand setzt sich aus Klageantrag und Klagegrund (Lebenssachverhalt) zusammen.
In den Fällen der Nr. 2 und Nr. 2 ändert sich zwar nicht der Lebenssachverhalt aber der Klageantrag; mithin liegt in diesen Fällen sehr wohl eine Klageänderung vor. Anders nur im Fall der Nr. 1; keine Änderung des Lebenssachverhalts und Klageantrags.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der übereinstimmende Erledigungserklärung, §91a ZPO
Voraussetzungen:
Rechtsfolge:
Aufhänger-Themen im Examen
1. Erfolgsaussichten einer Klage
2. Einstieg über ....urteil
3. Einstieg über einseitige Erledigung
4. Einstweiliger Rechtsschutz
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