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W1
Welche verschiendenen "Schuldarten" gibt es? Wann tritt Konkretisierung ein?
§ 243 II
Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
a) „solche Sache“ = Anbieten einer Sache mittlerer Art und Güter §243 I
b) „seinerseits erforderliche getan“ => dies bestimmt sich nach der Art der Schuld
Holschuld:
Bringschuld:
h.M: Schuldner muss die von ihm ausgewählte und ausgesonderte Sache tatsächlich am Wohnsitz des Gläubigers in Annahmeverzug begründender Weise anbieten.
a.A: Übergabe der Ware erforderlich; wenn Gläubiger Annahme verweigert oder Übergabe aus anderen Gründen fehlschlägt greift nicht §243 II, aber Konkretisierung kann dann gem. §300 II eintreten.
=> Gleiches Ergebnis!
Schickschuld:
Welche dieser Schulden gegeben ist, ist im Einzelnen durch Auslegung (Parteivereinbarungen; Interessen; Vermutung des § 269 Holschuld) zu bestimmen
Kann der Kunde eines Ehemaklervertrags seinen Vorschuss zurückverlangen?
§656 I S.2: Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Wortlaut => Rückforderung wegen fehlender Verbindlichkeit ausgeschlossen!
Umkehrschluss aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift => Rückforderung aus anderen Gründen bleibt möglich!
I. Anspruch auf Rückzahlung infolge Kündigung gem. §346 BGB iVm §§626, 628 I S.3, Alt. 1 BGB analog
1. Rückzahlungsverlangen = konkludente Kündigung
2. Anspruch auf Rückabwicklung von Vorschusszahlungen anch §628 I S. 3 wir nach h.M auch auf den Ehemaklervertrag analog angewendet
3. Evtl. vorherige Abmahnung analog. §314 II S. 1 erforderlich; entbehrlich nach §314 II S. 3
4. §628 I S.3: Differenzierung ob Vertretenmüssen der Kündigung durch Makler (dann §§346 ff.) oder nicht (dann §§812 ff. mit Möglichkeit nach §818 III)
4. Ausschluss nach §656 I S. 2? (-) s.o!
II. Rückabwicklung gem. §812 I S.2 2..Alt (Zweckkondiktion)
Vorauss: bezweckter Erfolg muss über Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgehen
Maklervertrag: Kunde verfolgt durch Zahlung den Zweck den Makler zur Erbringung der nicht geschuldeten Leistung zu veranlassen.
Wenn Erwartung enttäuscht wird weil Makler gar nicht tätig wird, ist Zweck verfehlt; §812 S. 2 2. Alt (+)
P: Erfasst Zweck auf ordnungsgemäßes Tätigwerden des Maklers, so dass auch bei Schlechtleistung §812 S. 2 2.Alt anwendbar?
Normalerweise ist Zweck der Vorauszahlung in den Fällen der Naturalobligation nur den anderen zum Tätigwerden zu bewegen aber (+) wenn sich Parteien über weitergehenden Zweck geeinigt haben; bloße Erwartung nicht ausreichend.
Kann der Geschädigte kumulativ SE statt der Leistung und Aufwendungsersatz (§284) verlangen?
Nein, denn dann würde er bezüglich der einen Forderung verlangen wie bei einem erfolgreichen Vertrag gestellt zu werden (positives Interesse) und bei der anderen wie bei einem gescheiterten Vertrag. (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens)
Aber §284 neben SE neben der Leistung daher möglich!
Wie stehen Schuldner- und Annahmeverzug zueinander?
Der Annahmeverzug beendet den Schuldnerverzug, da der Schuldner mit Eintritt des Annahmeverzugs die erforderliche Leistungshandlung vorgenommen hat.
Keine Beendigung des Schuldnerverzugs:
Siehe Fall 11 SchuldRBT
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Vorbehaltskäufer die Sache weiter verkaufen möchte. Beispiel: A verkauft dem B unter Eigentumsvorbehalt Autos. C kommt bei B in den Laden und kauft von B ein Auto. B und C haben sich zwar dinglich geeinigt, aber B ist nicht Berechtigter. C könnte nur nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten Eigentum erlangen. Um dies zu vermeiden, vereinbaren A und B, dass ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vorliegen soll.
I. Weiterveräußerungsermächtigung, § 185 I BGB
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt setzt neben der Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts zunächst eine Weiterveräußerungsermächtigung gemäß § 185 I BGB voraus. Liegt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vor, führt diese Weiterveräußerungsermächtigung dazu, dass B als Berechtigter verfügt. Jedoch hat sich A nicht ohne Grund das Eigentum vorbehalten.
II. Vorausabtretung, § 398 BGB
Deshalb verlangt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als Ersatzsicherheit eine Vorausabtretung der Ansprüche, die B durch den Weiterkauf der Vorbehaltsware erzielt, vgl. § 398 BGB. Wenn B an C das Auto verkauft, dann erzielt er eine Kaufpreisforderung, die dann direkt zu A wandert. Dann müsste B jedoch beim Verkauf dem C sagen, dass er die Forderung an A abgetreten hat und C den Kaufpreis an A zahlen müsse.
III. Einzugsermächtigung, § 185 I BGB analog
Um dies zu vermeiden, sieht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zuletzt eine Einzugsermächtigung des Vorbehaltskäufers nach § 185 I BGB analog vor. Erteilt A dem B eine Einzugsermächtigung, erwirbt B die Berechtigung, von C den Kaufpreis zu kassieren.
Wie grenzt man Mit- und Gesamtgläubigerschaft voneinander ab?
Gesamtgläubigerschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die einzelnen Gläubiger jeweils eigenständige Ansprüche gegen den Schuldner haben.
Die Mitgläubigerschaft unterscheidet sich dadurch von der Gesamtgläubigerschaft, dass hier lediglich eine einheitliche Forderung besteht, die zur Leistung an alle Mitgläubiger verpflichtet. Eine Mitgläubigerschaft ist immer dann anzunehmen, wenn die Gläubiger im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Anspruch nach §§ 741 ff. bilden oder sich der Anspruch aus einem gemeinsamen Recht der Gläubiger ergibt.
=> Bei Gesamthandsgemeinschaften wird § 432 weitgehend durch Sonderregelungen verdrängt; Sonderregel des § 2039 für die (nicht rechtsfähige) Erbengemeinschaft und §§ 1422 ff. für die eheliche Gütergemeinschaft.
Wann kann Kläger großen und wann kleinen SE verlangen?
Von kleinem Schadensersatz spricht man, wenn der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache als Schaden geltend macht. Der kleine Schadensersatz kann bei jeder Pflichtverletzung geltend gemacht werden.
Von großem Schadensersatz (=SE statt der ganzen Leistung) spricht man, wenn der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache zurück gibt und Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt. Der große Schadensersatz ist gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist
i.d.R (+) Leistung unteilbar oder wenn Kläger kein Interesse an Teilleistung hat, §281 I S. 2
Bsp: Zerstörtes Handy mit Restwert von 10 EUR. (vor Gefahrübergang), irreperables nicht funktionierendes Handy (nach Gefahrübergang)
Wie prüft man die DSL?
I. Anspruch auf Abtretung Ansprüche Gläubiger gegen Schuldner, §285.
(-) kein eigener Schaden des Gläubigers
II. Anspruch auf Abtretung gem. §285 nach den Grundsätzen der DSL
1. Anspruch Gläubiger Schuldner (s.o)
2. Kein eigener Anspruch des geschädigten Dritten
3. Zufälligkeit der Schadensverlagerung
Aus Sicht des Schädigers pures Glück wenn er keinen Ersatz leisten müsste.
4. Ergebnis
=> Gläubiger kann Schaden des Dritten gegenüber Schuldner geltend machen (liquidieren), Anspruch (+)
=> Gläubiger muss Anspruch an Dritten gem. §285 abtreten.
Was bedeutet Zweckerreichung und Zweckfortfall?
=> Unterfälle der echten Unmöglichkeit nach §275 I
Zweckerreichung liegt vor, wenn der vom Schuldner zu erbringende Leistungserfolg auch schon ohne ohne Zutun des Schuldners eintritt und die Leistungserbringung daher überflüssig wäre
(z.B.: Patient wird gesund, bevor gerufener Arzt seine Behandlung beginnen kann).
Zweckfortfall ist gegeben, wenn durch außergewöhnliche Umstände, die nicht auf den Leistungsbereich des Schuldners zurückzuführen sind, insbesondere durch Wegfall der Sache, an der die Leistung vorgenommen wird, der Leistungserfolg verhindert wird. (Leistungssubstrat geht vor Erbringung der Leistung unter)
Z.b: zu streichendes Haus brennt vor Erbringung der Leistung ab.
NICHT von der Unmöglichkeit erfasst ist die sog. Zweckstörung.
Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung zwar erbringen, der Gläubiger sie aber nicht zweckentsprechend verwenden kann
Grund für die "Nichterfassung" ist hier, dass die Motivation des Gläubigers für die Erbringbarkeit des Leistungserfolges völlig unbeachtlich ist.
-> Hier nur 313 (+)
Beispiel: M mietet bei V für 40 € einen Fensterplatz zur Besichtigung eines Festzuges. Der Festzug fällt jedoch aus. |
Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass M den Mietzins nicht zu zahlen braucht. Die Wege dorthin unterscheiden sich jedoch.
Die wohl überwiegende Meinung geht auch hier von einer Unmöglichkeit aus, weil der Verwendungszweck eine derartige Bedeutung hat, dass der Verkehrswert (hier der Mietwert der Sache) gerade auf der Zweckeignung beruht. Die Unmöglichkeit der Zweckerreichung bedeutet daher Unmöglichkeit der Leistung.
Die Gegenansicht kommt zum selben Ergebnis mit den Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Sie nimmt keine Unmöglichkeit der Leistung an, weil die Zweckerreichung eher mit der Gegenleistung (hier also der Zahlung des Mietpreises) in Verbindung stehe.
Eine dritte Ansicht nimmt im konkreten Fensterplatzmiete-Fall einen Sachmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB an. Das Ergebnis ist wiederum dasselbe, jedoch ist zu berücksichtigen, dass Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt nur dann einen Fehler der Sache selbst begründen können, wenn die Beziehungen in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben. Dies ist bei dem ausgefallenen Festzug sicherlich nicht der Fall
Wann liegt ein absolutes Fixgeschäft vor und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?
Die Einhaltung einer genau bestimmten Leistungszeit ist derart wesentlicher Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht, dass die Möglichkeit der Leistung mit der Einhaltung des Termins steht und fällt und eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann.
§323 II Nr. 2 betrifft das relative Fixgeschäft und macht eine ansich für den Rücktritt erforderliche Fristsetzung entbehrlich.
Im Falle eines absoluten Fixgeschäftes greift dagegen schon §275 I ein mit den sekundärrechtlichen Folgen der §§280 I, III, 283 BGB
W1
Was ist der Unterschied zwischen einer Stückschuld und einer Gattungsschuld?
Bei einer Stückschuld wird ein bestimmter Gegenstand geschuldet, welcher auf Grund von individuellen Merkmalen bestimmbar ist. Es kommt den Parteien darauf an, dass gerade der konkrete Gegenstand geleistet wird.
Bei einer Gattungsschuld (§243 BGB) wird die Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt. Welcher Gegenstand aus der Gattung entnommen wird, ist für die Parteien – in den Grenzen des §243 I BGB – unerheblich.
Der Schuldner trägt bei Gattungsschulden das Beschaffungsrisiko.
Wann bleibt der Anspruch des Schuldners auf Gegenleistung trotz unmöglicher Leistung seinerseits (§275 BGB) erhalten bei einem Werkvertrag?
Fälligkeit des Gegenleistungsanspruchs:
Der Anspruch auf Gegenleistung (Werklohn nach §631 I 2.HS) wird erst mit Abnahme fällig, §§640, 641
Ausnahme: Vorfälligkeitsvergütung, §632a BGB
Grundsatz: Nach §644 I 1 BGB geht der Anspruch des Werkunternehmers auf Gegenleistung unter, wenn seinerseits die Leistung gg. Beststeller vor Abnahme unmöglich wird.
§644 I 1 ist lex specialis zu §326 I 1!
Gegenleistungsanspruch bleibt erhalten wenn:
1. §645 II, 326 II 1, Alt. 1: Besteller hat Unmöglichkeit zu vertreten
2. §644 I 2: Bestellers ist im Annahmeverzug (erforderlich ist nach h.M auch als ungeschriebenes Merkmal fehlendes Vertretenmüssen des Schuldners wie bei §326 II S. 1 2. Alt; sonst Wertungswiderspruch)
h.M: §644 I S. 2 ist lex specialis zu §326 II 2 2. Alt
a.A: §644 I S. 2 ist entsprechend §326 II 2 2. Alt auszulegen.
3. §644 II, 447: Werk wurde an ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson übergeben (bei Schickschuld)
4. §645 I: Anspruch auf Gegenleistung bleibt teilweise erhalten.
Voraussetzungen: Vor Abnahme, Untergang/Verschlechterung des Werkes infolge mangelhaften Stoff/Anweisung Gläubiger + kein Vertretenmüssen des Werkunternehmers
Beachte: kein Verschulden des Gläubigers, sonst §645 II.
5. §645 I analog (-)
Bei allem was aus Sphäre (Einflussbereich) des Bestellers kommt?
Würde auch Fehler anderer Mitarbeiter des Bestellers erfassen
Kritik: Wortlaut; Gesetzgeber hat sich für enumerative Aufzählung in §645 I entschieden, §645 I ist eine Ausnahmenorm zu §644; keine vergleichbare Interessenslage; nicht analogiefähig
D.h: keine allgemeine Spährenhaftung; nur bei Fehlern in eigener Person des Bestellers anwendbar.
Ausnahme: Schaffung eines gefahrbegründenden Zustands
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