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1906
Worauf muss sich iRe EBVs die Gutgläubigkeit eines Dritten, der zunächst Eigentümer eines Grundstücks wird, dieses dann aber aufgrund der wirksamen Ausübung einer Vormerkung verliert/verlieren wird, beziehen?
Hier analoge Anwendung der Regeln des EBV, s. vorherige Frage
Würde man den Maßstab nicht modifizieren, wäre der Dritte letztlich wohl immer gutgläubig, meistens war er sogar vorübergehend Eigentümer geworden.
Daher muss die Gutgläubigkeit sich auf die Frage beziehen, ob dieser Eigentumserwerb von dauerhaftem Bestand sein wird oder noch eine Art „Wackelposition“ darstellt.
Richtiger Weise gilt daher: Der Dritte ist bereits dann bösgläubig, wenn er das Grundstück in Kenntnis der Vormerkung in Besitz nimmt.
Fraglich ist, ob davon bei künftigen oder bedingten Rechten eine Ausnahme zu machen ist und deswegen erst auf die Kenntnis von der Entstehung des Rechts, hier also der Ausübung des Verkaufsrecht abzustellen ist.
Eine solche Ausnahme ist aber abzulehnen.
1910
Welche Arten von Freistellungsansprüchen gibt es bzw. woraus können sie resultieren?
1. § 257 BGB regelt dem Wortlaut nach nur Freistellungsansprüche bei Aufwendungsersatz (z.B. bei Auftrag oder G.o.A., § 670). Eine Sonderregelung enthält § 775 BGB für den Bürgen.
2. Ist jemand aufgrund einer Schadensersatzpflicht zur Freistellung verpflichtet, so ergibt sich der Freistellungsanspruch bereits unmittelbar aus § 249 I BGB (Grds. der Naturalrestitution).
3. Sonderproblem ist die Abtretung eines Befreiungsanspruchs an einen Dritten. Dies ist wegen § 399 1. Alt. BGB nur dann möglich, wenn der Dritte gleichzeitig Gläubiger der zu tilgenden Schuld ist. Es erfolgt dann eine Umwandlung in einen Zahlungsanspruch.
4. Hat der Inhaber des Befreiungsanspruchs selbst gezahlt, so wandelt sich der Anspruch auf Befreiung in einen Anspruch auf Schadensersatz um (§ 280 BGB). Probleme können sich aber dann ergeben, wenn die zu tilgende Schuld gegenüber dem Dritten bereits verjährt war und trotzdem gezahlt wurde.
5. Eine wichtige Rolle spielen Befreiungsansprüche schließlich noch im Rahmen der Gesamtschuld und beim Vertrag zugunsten Dritter bzw. der befreienden Schuldübernahme in Abgrenzung zur Erfüllungsübernahme (§ 414 BGB)
1886
Wann liegt ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 III StVG vor?
Wenn das Ereignis in Verschärfung des Maßstabs von § 176 I BGB auch durch äußerste ("jede nach den Umständen des Falles gebotene") Sorgfalt nicht abgewendet werden kann
Nicht: technische Mängel des Fahrzeugs
1886
Was ist zu beachten, wenn in Pkw-Fällen die Kosten für eine Reparatur die Ersatzbeschaffung übersteigen?
Spezielle Situation des Geschädigten
Oft befriedigt Reparatur des Wagens das Integritätsinteresse des Geschädigten besser zu befriedigen als eine Ersatzbeschaffung
Daher dürfen die Kosten für die Instandsetzung den Aufwand für die Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen
Rspr.: Integritätszuschlag von 30 % (ex ante Perspektive)
1886
Ist der Geschädigte in der Verwendung der von dem Schädiger geleisteten Geldbeträge völlig frei oder muss er diese tatsächlich zur Wiederherstellung/Schadenskompensation einsetzen?
Bei Sachschäden: Dispositionsfreiheit (+)
Arg.: Reine Vermögensdisposition, die den Schädiger nicht angeht => materieller Schaden ist schon durch Beschädigung selbst eingetreten, nicht erst durch Reparatur => diese dient nur der Schadensbehebung, die dem Geschädigten in § 249 II 1 BGB freigestellt ist
Personenschäden: Dispositionsfreiheit (-)
Arg.: sind zunächst reine Nichtvermögensschäden,
d.h. es würde hier bei Anwendung der eben skizzierten Grundsätze keine Umschichtung innerhalb des Vermögens vorgenommen, sondern das Vermögen um einen zusätzlichen Posten aufgestockt, um den ein anderes Rechtsgut, nämlich die Gesundheit, bzw. körperliche Unversehrtheit, vermindert ist.
Statt der bloßen Transponierung eines Vermögenspostens in eine andere Form wäre damit eine Möglichkeit für den Geschädigten geschaffen, für den immateriellen Wert Gesundheit Bargeld zu kassieren => Exakt das ist es aber, was § 253 I BGB ausdrücklich verbietet
1886
Was ist hinsichtlich der Kompensation gesundheitlicher Schäden iRd § 251 II 1 BGB zu beachten?
Gesundheit ist ein derart hohes Rechtsgut, dass ihre Wiederherstellung nur unter ganz besonderen Umständen als unverhältnismäßig angesehen werden kann, wofür idR auch extrem hohe Kosten nicht genügen
1886
Was ist VSS für die Anwendung des Integritätszuschlags?
Dass der Geschädigte tatsächlich repariert oder reparieren lässt:
Wenn gar nicht repariert wird, muss es bei der postengenauen Verrechnung bleiben, so dass dann der aus der Wiederbeschaffung entstehende Schaden die Obergrenze bildet.
Dies ergibt sich daraus, dass der Geschädigte in solchen Fällen demonstriert, dass er gerade kein Interesse am Behaltendürfen des bisherigen Fahrzeugs hat, und nur dieses Interesse, die gewohnte bisherige
Sache weiternutzen zu dürfen, soll durch den Zuschlag unterstützt werden.
Geschädigter muss Sache auch für einen längeren Zeitraum weiter nutzen => sonst fehlt es an besonderer Wertschätzung speziell an dieser konkreten Sache (idR 6 Monate, wenn nicht bes. Umstände andere Beurteilung rechtfertigen)
1886
Kann auch von einem stehenden Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgehen?
Ja, erforderlich ist dann aber, dass sich eine besondere Gefahr auswirkte, die sich gerade aus den besonderen Gefahren eines (stehenden) Kfz im Vergleich zu anderen beschädigten Sachen ergeben
1886
Handelt es sich bei der Ersatzbeschaffung (bzw. dem Geldbetrag für die Ersatzbeschaffung) um Kompensation (§ 251) oder um Naturalrestitution (§ 249)?
eA: Geldbetrag für Ersatzbeschaffung kann nur dann Naturalrestitution sein, wenn es um eine vertretbare Sache geht
hM: Bei Massenprodukten wie Pkw (+)
Arg.: Nach Gesetz ist Zustand wiederherzustellen, der (wirtschaftlich gesehen) der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht => nicht notwendig, dass die konkrete Sache wieder hergestellt wird
Arg.: Wiederherstellung genau desselben Zustandes ist gar nicht möglich (vgl. Minderwert bei Pkw durch Unfall)
1886
Was besagt das Gebot der wirtschaftlichen Vernunft für den Geschädigten?
Dass er nur diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
1886
Wer ist Halter iSd § 7 I StVG?
Derjenige, der dauerhaft die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübt
Auch: Leasingnehmer (Eigentümereigenschaft nicht erforderlich)
1910
Sind von dem Anspruch aus § 536a I BGB auch Folgeschäden erfasst?
Wegen Schutzzweck der Regelung ist allg. anerkannt, dass sowohl SE statt der Leistung als auch SE neben der Leistung (trotz mangelnder Differenzierung in der Norm) von § 536a I BGB erfasst werden
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