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MINDERJÄHRIGKEIT
Ist iRd Schenkung eines Grundstücks der Eltern an das Kind die dingliche Einigung (Auflassung, §§ 873, 925) wirksam?
Gibt Kind selbst die WE ab, stellt sich Frage, ob Auflassung lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107 ist
Falls (-), bedarf diese der Genehmigung durch die Eltern, wobei aber die Grenzen der §§ 1629 II 1, 1795 II, 181 zu beachten sind
Wenn Eltern Kind bei Vornahme der Auflassung vertreten oder WE genehmigen, verstößt das grds. gg. §§ 1629 II 1, 1795 II, 181
Auflassungserklärung des MJ selbst wäre gemessen an § 107 BGB bzw. Vertretung durch die Eltern gemessen an § 181 BGB wirksam, wenn das dingliche Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen würde
MINDERJÄHRIGKEIT
Wann ist eine Übereignung an einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft?
Wenn der MJ in dessen Folge mit wirtschaftlich nicht unerheblichen Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet
MINDERJÄHRIGKEIT
Welche Geschäfte iRd Immobiliarsachenrechts sind lediglich rechtlich vorteilhaft?
(1) Übertragung eines Grundstücks, das mit Grundpfandrechten belastet ist
Arg.: MJ haftet wegen § 1147 nie persönlich, sondern nur mit Grundstück => auch wenn Belastung Grundstückswert übersteigt, weil es bei § 107 BGB nicht auf wirtschaftl., sondern auf rechtl. Bewertung ankommt
Arg.: Belastung führt zu Beschränkung des rechtl. Vorteils, hebt diesen aber nicht auf
(2) Übertragung eines Grundstücks mit Rückauflassungsvormerkung
Arg.: Vormerkung für etwaige Rückauflassung schränkt höchstens den mit dem Eigentumserwerb verbundenen rechtlichen Vorteil ein
(3) Gewöhnliche öffentliche Lasten (zB Grundsteuer)
Arg.: Haftung ist wirtschaftl. so gering, dass Verweigerung der Genehmigung allein aus diesem Grund bloßer Formalismus darstellt (BGH)
Arg.: öff. Lasten beruhen nicht auf Parteivereinbarung, sondern auf Gesetz (Lit.)
(4) Übertragung eines Grundstücks, das mit Reallast, Nießbrauch oder ErbbR belastet wird
Arg.: Zwar persönl. Belastung (wg. §§ 1108, 1041, 1045 BGB; § 9 ERbbRVO), aber Belastung schränkt Vorteil nur ein
MINDERJÄHRIGKEIT
Welche Geschäfte iRd Immobiliarsachenrechts sind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft?
(1) Übertragung einer Eigentumswohnung
Arg.: Hierdurch wird Erwerber Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und haftet für ihre Verbindlichkeiten nicht nur mit dem durch die Eigentumswohnung begründeten Anteil am Grundstück, sondern auch persönlich
Arg.: vergleichbar mit Übertragung eines vermieteten Grundstücks
(2) Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks
Arg.: Erwerber tritt in Miet- bzw. Pachtverhältnis des Veräußerers ein, § 566
MINDERJÄHRIGKEIT
Was ist die Folge, wenn bei der Schenkung einer unbeweglichen Sache durch die Eltern an das minderjährige Kind das Rechtsgeschäft nachteilhaft ist? Bedarf es hier einer Korrektur?
Wenn Kind selbst Auflassungserklärung abgegeben hat, ist sie schwebend unwirksam
Fraglich ist, ob Eltern diese genehmigen oder das Kind wirksam vertreten können vor dem Hintergrund der §§ 1629 II 1, 1795 II, 181
In-Sich-Geschäft ist auch wirksam, wenn es der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient
Wenn Schenkungsvertrag wirksam, würde Übereignung einer Eigentumswohnung/eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks nur die Erfüllung einer Verbindlichkeit darstellen (§ 181 Hs. 2 BGB) und somit wirksam durch die Eltern vorgenommen werden können.
Fraglich, ob es bei diesem Ergebnis bleiben darf:
(1) BGH früher: Gesamtbetrachtungslehre
War dingl. RG rechtlich nachteilig, wurde dieser dingl. Nachteil bei Beurteilung des schuldr. Vertrages mitberücksichtigt, so dass dieses nicht mehr lediglich rechtl. vorteilhaft war, sondern nach §§ 107, 181 unwirksam
Grund: Anwendungsbereich des § 181 einschränken, um Schutzzweck des § 107 BGB Geltung zu verschaffen
Aber: Verstoß gegen Abstraktionsprinzip
(2) BGH heute/hL:
Unterscheidung zwischen Schenkungsversprechen und Auflassung
Minderjährigenschutz wird durch teleologische Reduktion des § 181 Hs. 2 BGB erreicht, indem die Ausnahme von § 181 BGB (Erfüllung e. Verbindlichk.) lediglich zum Tragen kommt, wenn Erfüllungsgeschäft für MJ lediglich rechtlich vorteilhaft ist
Es bleibt bei Wirksamkeit des Schenkungsversprechens => Allein die für die Eigentumsübertragung erforderliche Auflassungserklärung ist unwirksam
MINDERJÄHRIGKEIT
Was muss beachtet werden, wenn die dingliche Übereignung eines Grundstücks an einen MJ bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, aber die zu Grunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist?
Dann bedarf Auflassungserklärung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Ergänzungspflegers
Dies führt auch nicht zu Umgehung des von § 107 BGB intendierten Minderjährigenschutzes
VERTRAGSSCHLUSS
Was ist eine Willenserklärung?
Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
VERTRAGSSCHLUSS
Was ist ein Angebot bzw. Antrag?
Empfangsbedürftige, auf Vertragsschluss gerichtete WE, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der andere Vertragsteil mit bloßer Zustimmung annehmen kann
VERTRAGSSCHLUSS
Was besagt die eingeschränkte Vernehmungstheorie?
Zugang liegt vor, wenn Erklärender vernünftigerweise damit rechnen konnte und durfte, richtig und vollständig verstanden zu werden
VERTRAGSSCHLUSS
Was ist die Annahme?
Grds. empfangsbedürftige WE, die auf das Angebot bezogen ist und in der vorbehaltlosen Bejahung des Angebots besteht
FORM
Welche Teile des Vertrags sind von der Formvorschrift des § 125 BGB erfasst?
Alle mit dem Vertrag in Verbindung stehenden Vereinbarungen, auch alle wesentlichen Nebenabreden.
Ansonsten ist Nebenabrede wegen § 125 1 BGB nichtig
idR gesamtes RG nach § 139 nichtig, es sei denn Heilung
Bei Verbindung eines formbedürftigen mit einem formfreien RG ist die gesamte Vereinbarung formbedürftig, wenn beide RG miteinander stehen und fallen sollen
MINDERJÄHRIGKEIT
Ist die Schenkung (Verpflichtungsgeschäft) eines Grundstücks an einen Minderjährigen wirksam?
(+), denn rechtlich vorteilhaft
Aber: rechtlich nachteilig, wenn im Schenkungsvertrag ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wurde
Arg.: persönliche Haftung des Minderjährigen aus § 346 BGB
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