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Baurecht
Abgrenzung:
Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht
Bauplanungsrecht:
beschäftigt sich mit dem Einfügen der Bauvorhaben/Grundstücksnutzung in die Umgebung (materielles Städtebaurecht)
besteht aus Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan als zentrales Element des Städtebaurechts) und Fachplanung
-> "flächenbezogen"
Bauordnungsrecht: stellt objektbezogene Anforderungen in gestalterischer und baukonstruktiver Hinsicht (Beschaffenheit) auf und regelt das Genehmigungsverfahren sowie das bauaufsichtliche Eingriffsverfahren
dient der Gefahrenabwehr (früher "Baupolizeirecht")
-> "gebäudebezogen"
Baurecht
Prüfungsschema für die Mittel der Bauleitplanung
1. Erforderlichkeit der Bauleitplanung § 1 I BauGB:
erforderlich, wenn die Aufstellung des Bebauungsplans bzw. der konkreten Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist, d.h. wenn sie in ihrer Zielsetzung von legitimen städtebaulichen Interessen getragen ist (Planungsbedürfnis)
2. Beachtung der gesetzlichen Planungsleitsätze (Planungsschranken):
- zwingende gesetzliche Anforderungen wie die Ziele der Raumordnung nach § 1 IV BauGB
- sog. Optimierungsgebote wie zB die Trennung von Wohngebieten und immissionsträchtigen Anlagen nach § 50 BImSchG
-> Interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 II BauGB)
-> Fachplanerisches Vorgehen (zB Beachtung des Straßenbaus, Naturschutz)
-> Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 1a III BauGB)
-> Abhängigkeit des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan (§ 8 II 1 / 214 BauGB)
-> allgemeingültige Planungsprinzipien (zB konkret und bestimmt)
3. Beachtung des Abwägungsgebots:
gem. § 1 VI und VII BauGB sowie Art. 20 III GG ist das Abwägungsgebot das Zentralproblem der Bauleitplanung
Baurecht
qualifizierter Bebauungsplan
§ 30 I BauGB:
enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen
-> Gegenteil: "einfacher Bebauungsplan" gem. § 30 III BauGB
Baurecht
Materielle Vorgaben für die Erstellung eines Bebauungsplans
- Der Bebauungsplan muss zunächst gem. § 1 III 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung erforderlich sein: bereits zu bejahen, wenn eine Planung nach der Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten erscheint (nicht bei negativ Planung/Verhinderungsplanung!)
- Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 IV BauGB §§ 17, 8 RaumordnungsG)
- der Bebauungsplan ist grds. aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB); Abweichung ggf. möglich
- numerus clausus: Einschränkung des Planungsermessens der Gemeinde durch § 9 BauGB: mögliche Festsetzungen im Bebauungsplan
Baurecht
interkommunales Abstimmungsgebot
gem. § 2 II 1 BauGB sind bei der Abwägung auch die Interessen der Nachbargemeinde zu berücksichtigen
Baurecht
P: Genügt es im Rahmen der Antragsbefugnis (§ 47 II 1 VwGO) für die Rechtsverletzung, wenn der Antragssteller vorträgt, die Gemeinde habe bei der Abwägung (§ 1 VII BauGB) den von ihm vorgebrachten privaten Belang nicht berücksichtigt?
BVerwG:
Ja. § 1 VII BauGB sei schon nach dem WOrtlaut drittschützend und vermittle ein "Recht auf gerechte Abwägung". Dadurch würden bloße faktische Belange unterhalb der Rechtsschwelle auch nicht zu subjektiven öffentlichen Rechten aufgewertet. Vielmehr habe der Private lediglich ein subjektives Recht darauf, dass sein städtebaulich relevanter Belang entsprechend "abgearbeitet" werde; das Abwägungsergebnis sei aber offen
Baurecht
P: VSS für ein Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Nachbarschutzes
hM:
es gelten die allgemeinen Grundsätze - der Verstoß gegen Nachbarrechte muss zu schweren Gefahren für ein wichtiges Rechtsgut führen oder die Nachbarinteressen gegenüber den Interessen des Bauherrn deutlich überwiegen
aA:
es genügt die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift
- anderenfalls stehe der Nachbar bei einem nicht genehmigten Bau schlechter als bei einem rechtswidrig genehmigten Vorhaben, ohne dass es für diese Differenzierung eine hinreichende Rechtfertigung gebe
- zudem habe die Einführung von Anzeige- und Genehmigungsfreistellungsverfahren allein zu einer Entlastung der Bauherren, nicht aber zu einer Belastung der Nachbarn führen sollen
Baurecht
generell schützende und partiell schützende nachbarschützende Vorschriften
1. Generell schützend:
- Verletzung kann von allen Grundstückseigentümern, die in den Schutzbereich der Vorschrift fallen, gerügt werden
- gibt es im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
- § 31 I und II BauGB
- § 30 BauGB iVm §§ 2ff. BauNVO
2. partiell schützend:
- verleihen nur jenen Nachbarn subjektive Rechte, die im konkreten Fall tatsächlich in herausgehobener Weise negativ durch das Bauvorhaben betroffen sind
- entfalten baurechtliche Normen, wenn und soweit in ihnen das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist und dieses Gebot ausnahmsweise auch subjektiv-rechtlich wirkt
- § 31 II BauGB
- § 34 III a Nr. 3 BauGB
- § 15 I BauNVO
Baurecht
Gebot der Rücksichtnahme
- verpflichtet Baubehörden, widerstreitende Nutzungsinteressen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen
- je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden
- je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen
Baurecht
kerngebietstypisch
-> maßgeblich ist der Störungsgrad
-> hilfreiches Kriterium: ob für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar oder erreichbar sein soll
Baurecht
Beherbungsbetrieb
= wenn die Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können
Baurecht
Anlagen für soziale Zwecke
dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt
-> Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind
-> nach allg. Ansicht auch Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber
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