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Flächennutzungsplan vs.
Bebauungsplan
Flächennutzungsplan = "vorbereitender Bauleitplan"
- Darstellung der Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen
- nach hM keine Rechtsnorm, sondern hoheitliche Maßnahme sui generis
- §§ 5-7 BauGB
Bebauungsplan = rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung
- um die Rechtsverbindlichkeit sicherzustellen, wird der Bebauungsplan nach § 10 I BauGB als kommunale Satzung erlassen
- als Satzung handelt es sich um eine abstrakt-generelle Rechtsnorm, die für alle Rechtsanwender verbindlich ist
Anlagen für soziale Zwecke
dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt
-> Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind
-> nach allg. Ansicht auch Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber
Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung
wenn das Bauvorhaben den durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen nicht überschreitet, aber auch hinter der Umgebungsbebauung nicht zurückbleibt
Abstandflächen
- hat die Aufgabe, eine ausreichende Besonnung, Belichtung, Belüftung und einen effektiven Brandschutz des Nachbargrundstücks und seiner Bebauung zu gewährleisten (=Sozialabstand)
- zudem dienen sie einer geordneten Bebauung im Interesse gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- soweit eine planungsrechtliche Regelung die Frage nach der planungsrechtlichen Abstandsfläche beantwortet, trifft § 6 BauO kein Aussage (Vorrang des Planungsrechts)
Prinzipale Normenkontrolle
§ 47 VwGO
Schema
I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: §§ 47 I, 40 I 1 VwGO
- meint, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre für Streitigkeiten, die aus dem Vollzug der angegriffenen Norm erwachsen könnten
2. Zuständigkeit
- sachlich-instanziell das OVG
3. Statthaftigkeit, § 47 I Nr. 1 VwGO
- 2 Antragsgegenstände
- Nr. 2 ist mittlerweile nach § 109a JustG der Fall!
4. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
- bei Individualantragstellern ist die Schutznormtheorie heranzuziehen
- maßgeblicher Zeitpunkt ist der der gerichtlichen Entscheidung
- Behörden müssen nur mit dem Vollzug der Rechtsvorschrift betraut sein bzw. diese beachten müssen
- aber teleologische Reduktion: nur Behörden, die wirklich mit Satzung befasst sind!
- Achtung: Präklusion
5. Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO
- 1 Jahr ab Bekanntmachung
6. Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit
7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- fehlt, wenn bereits ein unanfechtbarer VA erging und die Nichtigkeitserklärung den Antragsteller nicht mehr begünstigen können, insb. keine Wiederholungsgefahr besteht
8. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
- Rechtsträgerprinzip
II. Begründetheit
- wenn die angegriffene Satzung formell oder materiell gegen höherrangiges Recht verstößt (§ 47 V 2 VwGO)
- eine Rechtsverletzung ist iRd Begründetheit nicht erforderlich!!!
"offensichtlich" und "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss" iSv § 214 I 1 Nr.1 BauGB
offensichtlich = alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört; beruht auf objektiv fassbaren Indizien
auf das Abwägungsergebnis von Einfluss = wenn aufgrund objektiver Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann
Mischgebiet nach § 6 BauNVO
- dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient
- die Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander
- dennoch darf die gebotene Durchmischung weder qualitativ noch quantitiv gestört werden
"Sich-Einfügen" in die nähere Umgebung
= wenn sich ein Vorhaben innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksicht auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
liegen nicht mehr vor, wenn das Gebäude städtebauliche Missstände aufweist
"kumulierende Vorhaben"
= mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen
-> enger Zusammenhang = wenn die Vorhaben entweder als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhand stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen
P: VSS für ein Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Nachbarschutzes
hM:
es gelten die allgemeinen Grundsätze - der Verstoß gegen Nachbarrechte muss zu schweren Gefahren für ein wichtiges Rechtsgut führen oder die Nachbarinteressen gegenüber den Interessen des Bauherrn deutlich überwiegen
aA:
es genügt die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift
- anderenfalls stehe der Nachbar bei einem nicht genehmigten Bau schlechter als bei einem rechtswidrig genehmigten Vorhaben, ohne dass es für diese Differenzierung eine hinreichende Rechtfertigung gebe
- zudem habe die Einführung von Anzeige- und Genehmigungsfreistellungsverfahren allein zu einer Entlastung der Bauherren, nicht aber zu einer Belastung der Nachbarn führen sollen
qualifizierter Bebauungsplan
§ 30 I BauGB:
enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen
-> Gegenteil: "einfacher Bebauungsplan" gem. § 30 III BauGB
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