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Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht
Anspruchsgrundlagen für Arbeitsentgelt
1. § 611a II BGB (Arbeitsvertrag)
2. Gesetzlicher Mindestlohn
3. Tarifvertrag (ggfs. ausnahmsweise auch Betriebsvereinbarung)
4. § 611a II BGB iVm der Betrieblichen Übung
5. § 611a II BGB iVm dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
Verhältnis:
- Rangprinzip (zB Tarifvertrag über Arbeitsvertrag)
- Spezialitätsprinzip
- Ordnungsprinzip ( auch Ablösungsprinzip/ Zeitkollisionsregel genannt)
Arbeitsrecht
Anspruch
Gesetzlicher Mindestlohn
Schema
AGL = § 1 I, II iVm § 20 MiLoG
1. Anwendbarkeit des Gesetzes
a) Persönlicher Anwendungsbereich: Arbeitnehmer (Ausnahmen § 22 MiLoG)
b) Räumlicher Anwendungsbereich (§ 20 MiLoG)
c) zeitlich: seit 1.1.2015
2. Bestehen eines Mindestlohnanspruchs
a) Berechnung:
im Kalendermonat geleistete Arbeitsstunden x gesetzlichen Mindestlohnsatz abzüglich geleisteter mindeslohnwirksamer Bezüge für den Kalendermonat = Mindestlohnanspruch
b) mindeslohnwirksame Leistungen?
= alle Leistungen des Arbeitgebers, die unmittelbare Vergütung für die Arbeitsleistung sind, nicht jedoch vornehmlich aus sozialen oder ähnlichen Gründen gewährte Vergütungen
(zB vermögenswirksame Leistungen, Essenszuschüsse, Nachtarbeits- oder Überstundenzuschläge, wohl aber bloße Spätschichtzulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Gratifikationen, soweit sie innerhalb der Fälligkeit gezahlt werden)
3. Fälligkeit
a) vereinbarte Fälligkeit (§ 2 I 1 Nr. 1 MiLoG) oder § 614 BGB
b) gesetzliche Hächstgrenze der Fälligkeit (§ 2 I 1 Nr. 2 MiLoG)
4. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
a) Unabdingbarkeit des Mindestlohns (§ 3)
b) Eintritt der Verjährung (§§ 194 I, 195 BGB)
Arbeitsrecht
Anspruch aus Betrieblicher Übung
Schema
Betriebliche Übung = ein regelmäßig wiederkehrendes Verhalten des Arbeitgebers, aus welchem der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine sonstige Vergünstigung auf Dauer gewährt werden
1. Herleitung
- Vertragstheorie (BAG): ArbG macht durch die regelmäßige Wiederholung ein Vertragsangebot, welches die ArbN gem. § 151 BGB stillschweigend annehmen
Kritik: Konstruiertes Rechtsgeschäft, Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswille fehlen
- Vertrauenstheorie: ArbG erweckt durch die regelmäßige Wiederholung bei ArbN schutzwürdiges Vertrauen für die Zukunft, so dass eine Änderung seines Verhaltens gegen § 242 BGB verstoßen würde
Kritik: Vertrauenshaftung umfasst grds. nur den Ersatz des negativen Interesses
2. Voraussetzungen
a) tatsächliche Übung: Freiwillige Leistungserbringung, wiederholt, mit Kollektivbezug
b) kein Vorbehalt
c) NICHT mehr: Gleichförmigkeit (auch bei unterschiedlichen Leistungen ggfs. Anspruch "dem Grunde nach")
3. Rechtsfolge
Anspruch des ArbN aus § 611a II BGB iVm der betrieblichen Übung
4. Beseitigung der bÜ
- Widerrufs-, Freiwilligkeitsvorbehalt, Aufhebungsvertrag, Änderungskündigung
- Schriftformklausel?
- NICHT mehr: gegenläufige betriebliche Übung (scheitert an § 308 Nr. 5 BGB)
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