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Verwaltungsprozessrecht
Statthafte Klageart
Hauptsacheverfahren:
Gestaltungsklagen
Anfechtungsklage
Leistungsklagen
Verpflichtungsklage
Allgemeines Leistungsklage
Feststellungsklagen
Fortsetzungsfeststellungsklage
Allgemeine Feststellungsklage
Eilrechtsschutz:
§§ 80 V VwGO, 80a III VwGO
§ 123 VwGO
Richtet sich nach dem Klagebegehren, §§ 86 III, 88 VwGO
Anfechtungsklage = Kläger begehrt die gerichtliche Aufhebung eines VA, § 42 I VwGO
Verpflichtungsklage = Kläger begehrt die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten VA oder unterlassenen VA, § 42 I VwGO:
a) Versagunggegenklage = Behörde hat den Erlass des beantragten VA ausdrücklich abgelehnt --> Klage gegen die Ablehnung, Rechtsfolge in § 113 V 1
Bescheidungsklage: Kläger begehrt eine nochmalige Ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde § 113 V 2
b) Untätigkeitsklage = Kläger hat Erlass eines VA beantrag die Behörde macht aber nichts § 42 I 2.HS 2. Alt VwGO i.V.m. § 75 1 VwGO
Allgemeines Leistungsklage = Kläger möchte ein behördliches Tun oder Unterlassen = Realakt (kein VA), ergibt sich aus §§ 43 II 1, 111 1 VwGO, 19 IV GG
Allgemeine Feststellungsklage = Feststellung eines Bestehens (positive f.kl) oder Nichtbestehens (negative F-Kl) eines Rechtsverhältnisses
Rechtsverhältnis = Die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer ÖR Norm erhebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder Sache
statthaft, wenn der Kläger d gerichtliche Beantwortung einer zwischen ihm und der Behörde streitigen konkreten Rechtsfrage begehrt
Fortsetzungsfeststellungsklage = wenn d Kläger die Feststellung begehrt, dass ein VA der sich erledigt hat rechtswidrig war
Verwaltungsprozessrecht
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Normen, Definitionen; Theorien
I. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
= lex specialis, die Vorrang haben (z.B. §54 I BeamtStG, § 126 I BBG; § 82 SG + § 40 II 1, HS 2 VwGO)
II. Voraussetzungen der Generalklausel aus § 40 I 1 VwGO
1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen, § 40 I 1 VwGO
= Das ist der Fall, wenn die streitentscheidende Norm ausschließlich einen Hoheitsträger in dieser Funktion berechtigt oder verpflichtet.
offensichtlich öffentlich-rechtlich: es geht unzweideutig um einen Verwaltungsakt, eine Rechtsverordnung oder eine Satzung
Nicht offensichtlich öffentlich-rechtlich:
a) Subordinationstheorie: eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich wenn zwischen dem Staat und dem Bürger ein Über-Unterordnungsverhältnis besteht.
b) modifizierte Subjektstheorie/ Sonderrechtslehre: Nach der Sonderrechtslehre liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn sich die streitentscheidenden Norm öffentlich-rechtlich ist. Öffentlich-rechtlich ist die Norm, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitliche Gewalt berechtigt oder verpflichtet.
Was ist die Streitentscheidende Norm?
Zwei-Stufen-Theorie: Steht das Ob oder das wie in frage?
Ob: ist immer öffentlich-rechtlich
wie: bei Subvention privat-rechtlich u bei Zutritt privat- oder öffentlich-rechtlich
—> nur bei Subventionen und Kommunalrecht anzuwenden
2. Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art sein.
Formel: Die Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
= verfassungsrechtliche Streitigkeit wenn die Beteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht (beides muss gleichzeitig vorliegen)
Unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen = die die ihre rechtlich Existenz direkt aus dem Verfassungsrecht ableiten (oberste Bundesorgane)
3. keine abdrängende Sonderzuweisung (§ 40 II 1 HS 1 VwGO, Art. 14 III GG, Art. 34 S 3 GG, § 43 I OBG (i.V.m. § 40 I 2 VwGO), § 23 EGGVG
4. Wenn nicht eröffnet, an das zuständige Gericht verweisen, § 17 a GVG
Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsakt Prüfung § 35 VwVfG
Def = in § 35
I. hoheitliche Maßnahme
Maßnahme = aktives Tun mit Erklärungsfunktion (fiktive Genehmigung nach § 42a I 2 VwVfG stehen VAs gleich sind aber keine)
hoheitlich = einseitiges behördliches Handeln im Über-Unter-Ordnungsverhältnis
II. Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Behörde = § 1 IV VwVfG
III. Regelung
= eine Maßnahme regelt etwas i.S.d.§ 35 1 VwVfG wenn sie ein Recht aufhebt, überträgt oder dessen Inhalt verändert
a) Zweck der behördlichen Maßnahe muss die unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge sein
b) Die behördliche Maßnahme muss muss die verbindliche Rechtsfolge auch tatsächlich angeordnet und angesetzt haben
IV. Einzelfall (abstrakt-generelle Regelung)
= eine Regelung bezieht sich dann auf den Einzelfall, wenn ihre Wirkung individuell-konkret ist, mithin lediglich eine bestimmte person bzgl. eines bestimmten Sachverhalts betrifft. Oder abstrakt-individuell
--> nicht allgemein (dann Gesetz)
a) konkret-individuelle Regelung die sich an eine Vielzahl von Personen richtet, die individuell bestimmbar sind
individuell= wenn die Adressaten der behördlichen Maßnahme im Zeitpunkt der Anordnung bei objektiver Betrachtungsweise individuell bestimmbar sind
b) Keine Individuelle Bestimmbarkeit möglich dann ist es eine konkret - generelle Regelung, diese können als Allgemeinverfügungen auch Einzelfälle im erforderlichen Sinn darstellen
Drei Arten von Allgemeinverfügungen:
I.Personenbezogene Allgemeinverfügungen
= die sich an nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personen richten
II. Sachbezogenen Allgemeinverfügungen
= die die öffentlich-rechtlichen Eigenschaften von Sachen regeln (sachenrechtliche Änderungen - die durch aus aber erst später mittelbare Rechte und Pflichten von Personen begründen)
III. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen
= die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regeln (Keine Regelung der Benutzbarkeit oder rechtliche Befindlichkeit der Sache sondern regelt nur die Rechte und Pflichten der Benutzer - oft Satzungen)
Konsequenz : für allgemeinverfpgungen gelten besondre Vorschriften:
28 II Nr 4 VwVfG
§ 39 II Nr 5 VwVfG
§ 41 III 2 VwVfG
V Außenwirkung
= (-) wenn internes Verwaltungshandeln
= wenn eine Regelung ihrem objektiven Sinn nach dazu bestimmt ist, außerhalb der Behörde Rechtskraft zu entfalten.
VI. VA muss existent sein (vgl. § 41 VwVfG)
VII. VA darf sich nicht erledigt haben (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG)
Oder Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Verkehrszeichen z.b.
Verwaltungsprozessrecht
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
1. Verwaltungsrechtsweg
2. Statthaftigkeit
3. VA muss existent sein / VA darf sich nicht erledigt haben / Kein nichtiger VA: § 44 I VwVfG
4 Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
a) geltend machen, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein = substantiiert behauptet
b) Möglichkeitstheorie = Dabei ist notwendig aber auch ausreichend, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts möglich erscheint. Dies ist schon immer dann der Fall, wenn eine Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
c) Konkrete Rechte:
z.B.:
d) Wenn der Kläger nicht Adressat ist: Schutznormtheorie
Bei Rechtsnormen, die objektiv rechtliche Schutz enthalten, setzt die Drittgerichtetheit voraus, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdiges Interesse eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (1) Abgrenzbarer Personenkreis potentieller Kläger (2) Norm muss zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sein
5. Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO
- grds schon
- § 110 JustG NRW ist entbehrlich
6. Beteiligtenfähigkeit
a) Beteiligte sind...., § 63 VwGO
b) Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
Rechtsträgerprinzip / Behördenprinzip
b) Beteiligtenfähigkeit, § 61
= Fähigkeit als Träger eigener prozessualer Rechte u Pflichten am Verfahren beteiligt zu sein
(natürliche / jursitische Person, § 61 Nr 1, 2)
c) Prozessfähigkeit
= prozessuale Handlungfähigkeit, d.h. Fähigkeit, wirksame Verfahrenshandlungen vornehmen zu können, § 62 VwGO
Postulationsfähigkeit= Fähigkeit, Anträge zu stellen
7. Gerichtszuständigkeit
a) sachliche Zuständigkeit, § 45, 47, 48, 50
b) örtliche Z., § 52
8. Frist, § 74 I und Form, § 81
§ 74 I VwGO -> Monat
nur wenn § 58 I sonst § 58 II -> Jahr
Bekanntgabe, § 41 VwVfG, Zustellung, § 73 III 2 VwgO
9. Rechtschutzbedürfnis
Verwaltungsprozessrecht
Begründetheit der Anfechtungsklage, § 113 VwGO
Obersatz, § 113 VwGO
1. RGL
könnte in §§ liegen
2. formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit, Verfahren, Form
3. materielle Rechtmäßigkeit
P unbestimmte Rechtsbegriffe
P Ermessen
P Nachschieben von Gründen
P Nebenbestimmungen
4. subjektive RV
Maßgeblicher Zeitpunk: grds. Letzte Behördenentscheidung, Ausn: letzte mV (VA noch nicht vollzogen oder Dauer -VA —> Schneefegen wenn es schneit)
Verwaltungsprozessrecht
Statthaftigkeit Eilrechtsschutz
Richtet sich grds. nach § 123 I VwGO:
§§ 80, 80 a haben Vorrang gem. § 123 V
§ 80 Anwendung?
1. Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft?
= § 42 Var.1 + § 35 VwVfG oder § 35 VwVfG NRW VA?
Wenn Nein, dann § 123
Verwaltungsprozessrecht
Probleme Anfechtungsklage Begründetheit
1. P: unbestimmte Rechtsbegriffe (Tatbestandsseite)
2.P: Ermessen (Rechtsfolgenseite)
3. P: Nachschieben von Gründen
4. NB
in d materiellen Rechtsmäßigkeit:
1. P: unbestimmte Rechtsbegriffe (Tatbestandsseite)
- sind gerichtlich voll nachprüfbar
- ganzen im Bestimmtheitsgebot und d Wesentlichkeitstheorie
- Wenige Ausnahmen: Prüfungsentscheidungen, Umwelt und Risikodingens; Gremien (Bushido fall)
2.P: Ermessen (Rechtsfolgenseite)
An welcher Stelle kommt die Verhältnismäßigkeitsprüfung?
2 Konstellationen: Ermessen (1) oder gebundene Entscheidung (2)
(1): Ermessensfehler:
Ermessensunterschreitung = gar kein Ermessen
Ermessensfehlgebrauch = Behörde lässt sich nicht nur durch den zweck der Ermessensvorschrift leiten
Ermessensüberschreitung = Wahl einer von Norm nicht vorgesehen Rechtsfolge / verstoß gegen GR / Grds. d VHM
(2): ist für VHM noch Raum, wenn Tatbestand gegeben ist?
hM: Nein. TB gegeben = kein Entscheidungsspielraum = RGL ist rechtmäßig
a.A: Prüfung der VHM auch auf d Ebenen d Einzelakts möglich
3. P: Nachschieben von Gründen
(1): § 114 2 VwGO
Behörde schiebt Ermessensaspekte im gerichtlichen Verfahren nach
grds. zulässig, außer:
- Wesensänderung d VA
- Ermessen: wenn Ermessen erstmalig ausgeübt wird während Prozess (Ermessensunterschreitung)
- Nachschieben, wenn die Runde damals schon vorlegen (im Gegensatz zu neuen Konstellationen die damals noch nicht vorlagen, die als Argument herangezogen werden)
4. Nebenbestimmungen
materielle Teilbarkeit des VA und der NB?
1. NB als solche rm?
wenn (+) dann unbegründet
wenn rw:
2. NB materiell teilbar (isoliert aufhebbar?)
wenn + bleibt HauptVA zurück
wenn Anfechtungsklage gegen NB unbegründet dann Verpflichtungsklage Prüfung
Verwaltungsprozessrecht
Zulässigkeit u Begründetheit d Verpflichtungsklage
1. Verwaltungsrechtsweg
2. Statthaftigkeit
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO --> OS
geltend machen -> Möglichkeit -> Adressat nur bei 1. ....
2 Konstellationen:
1. rw des VA soll festgestellt werden
--> welches Recht könnte verletzt sein?
2. ein best. VA soll erlassen werden
--> welche AGL?
4. Beteiligtenfähigkeit
5. Klagefrist, §§ 74 I, II, § 68 I 2, § 58 II VwGO
6. Rechtsschutzbedürfnis
7. Vorverfahren
=> so wie Anfechtungsklage
B.Begründetheit, § 113 V VwGO
1. Ist die Sache Spruchreif?
= alle tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidungen liegen vor
—> Gericht hat Pflicht, Sache spruchreif zu machen (Sachaufklärung)
—> Gewaltenteilung: das geht nicht bei Ermessensentscheidungen (Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null)
2. Aufbau
I. Rechtswidrigkeitsaufbau: Versagungsgegenklage:
1. Passivlegitimation (Behörden muss begehrten VA erlassen könnten)
2. RW der Ablehnung oder des Unterlassens des VA
3. Rechtsverletzung
4. Spruchreife
II. Anspruchsaufbau: Untätigkeitsklage
Verwaltungsprozessrecht
Zulässigkeit und Begründetheit d allgemeinen Leistungsklage mit Problemen
1. VRW
2. Statthaftigkeit
2. Statthaftigkeit
P : Allgemeine LK als vorbeugende Unterlassungsklage?
Die VwGO gewöhnt nur nachträglichen Rechtsschutz in Form der Anfechtungsklage aber hier will der Kläger die Unterlassung eines VA der noch nicht da ist.
e.A.: unzulässig
a.A: zulässig, Argument Art. 19 IV gebietet effektiven Rechtsschutz z Vermeidung d Gefahr einer Rechtsvereitelung. Allerdings: künftigen abzuwehrendes Verwaltungshandeln muss hinreichend bestimmt sein.
==> RSB wird also in seltenen Fällen gegeben. Vorausgesetzt die Norm, AGL, ist nicht rechtswidrig.
3. Klagebefugnis, ?
hM: § 42 II VwGO analog
der durch diese Vorschrift intendierte Ausschluss von Popularklagen drängt auch bei der allg. Leistungsklage auf Verwirklichung
Kl. müsste Anspruch auf begehrte Leistung oder Unterlassen haben --> AGL §§ --> Möglichkeit
P kann Staat gegen Bürger klagen?
e.A. : gem. § 42 II VwGO fallen nur die subjektiv öffentlichen Rechte und diese können nur den Bürger gegenüber dem Staat zustehen nicht umgekehrt.
a.A.: die Rechte, die unter § 42 II VwGO fallen, sind identisch mit den Rechten und Ansprüchen des Klägers, die im Rahmen der Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage zu prüfen sind. Deshalb ist es konsequent auch Rechte des Staates gegen den Bürger als Rechte in diesem Sinne zu begreifen.
=> gegen erste: Con: Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts ist umstritten, zum Teil werden auch die Rechte des Staat gegenüber dem Bürger als solche qualifiziert
(+)
4. Rechtsschutzbedürfnis
P Bürger hat die begehrte Leistung bei der Behörde vorher nicht beantragt:
e.A.: Bürger hat in diesem Fall keins, weil eine große strukturelle Ähnlichkeit zur Verpflichtungsklage besteht, in der der Bürger sich vorher an die Behörde wenden muss
a.A.: § 156 VwGO gilt nur für Leistung und Feststellungsklage, und besagt dass eine Klage und sogar begründet sein kann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung geboten hat, dies ist aber gerade dann der Fall wenn der Kläger eine Leistung einklagt ohne sie vorher beim Beklagten beantragt und angemahnt zu haben.
=> pro a.A.: Zweck des § 156 VwGO würde bei gegenteiliger Auffassung verloren gehen
P Staat gegen Bürger Klagen:
Staat hat RSB: wenn
Staat hat kein RSB: er seinen Anspruch durch einen VA durchsetzen kann und so tatsächlich ein Prozess vermieden
Rechtsschutzinteresse:
vorbeugender Unterlassungsklage: Rechtsschutzinteresse muss qualifiziert sein.
Begehrten eines Unterlassen eines VA grds. kein qualifiziertes RSB, denn § 80 I VwGO schützt
Ausnahme: Warten auf Erlass VA unzumutbar, insb. in folgenden Fallgruppen
5. Keine Frist und kein Vorverfahren
aber Verwirkung mögl. nach Zeitablauf
B. Begründetheit, § 113 analog
„Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf ein begehrtes schlicht-hoheitliches Handeln (Klagegegenstand) hat.
Die (allgemeine oder vorbeugende) Unterlassungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch hat."
--> Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung
Verwaltungsprozessrecht
Zulässigkeit und Begründetheit Feststellungsklage mit Problemen
1. VRW
2. Statthaftigkeit
2. Feststellung der Nichtigkeit eines VA = Nichtigkeitsfeststellungsklage
3. Klagegegner, § 78 I Nr 1 VwGO
Bürger klagt gegen normvollziehende oder normgebende Behörde nicht gegen Gesetzgeber
4. Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO
beachte: § 43 II 2 VwGO
§ 43 II 1 gilt nicht wenn die anderen genannten weniger Rechtsschutzintensiv sind
Problem: Gilt § 43 II 1 auch wenn Feststellungsklage gegen einen Träger öffentlicher Gewalt gerichtet ist?
e.A.: Rsrp: Nein, ein Träger öff. Gewalt befolgt auch ein bloßes Feststellungsurteil
Lit: Ja, es gibt genug Fälle in denen Träger öff. Gewalt es nicht befolgt haben u der Wortlaut des § 43 II 1 VwGO sagt nichts davon
5. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
= "berechtigtes Interesse and der baldigen Feststellung", § 43 I (nicht auswendig lernen)
subjektives und zeitliches Element
restliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen kommen in Betracht
6. Klagebefugnis, § 42 II analog
- liegt § 42 II vor ?
- wenn Feststellungsinteresse gegeben meist auch Klagebefugnis
- wenn keine vorliegt: Streit: Muss eine Klagebefugnis nach § 42 II überhaupt vorliegen?
Rspr.: Ja, dem Kläger muss es um die Verwirklichung seiner Rechte gehen
lit: Nein, es gibt absichtlich keine eigene Norm
7. die üblichen anderen
B. Begründetheit
begründet wenn= die umstrittene Rechtsfrage im Sinne des Klägers zu entscheiden ist
Rspr: (folgt man d Meinung i d Klagebefugnis oben) müsste die Feststellung in d Begründetheit der Verwirklichung der Rechte des Klägers dienen.
In aller Regel ist das so —> kein Streitentscheid
=> Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt tatsächlich nichtig ist.
Verwaltungsprozessrecht
Vorläufiger Rechtsschutz Aufbau komplett
1. VRW Eröffnung
2. Statthaftigkeit
- Richtet sich nach dem Begehren, §§ 86 III, 88 analog
- Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach § 123 I
- Die §§ 80, 80a haben Vorrang, gem. 123 V
- > Fraglich ob § 80 Anwendung findet
a) Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft?
§ 42 I Var. 1 prüfen
+ § 35 I VwVfG ODER § 35 I VwVfG NRW
Wenn (-) --> 123 prüfen
Wenn (+) weiter:
b) Rechtsbehelf darf keine aufschiebende Wirkung haben, § 80 V
Rechtsbehelf = Klage in d Hauptsache hier Anfechtungsklage
Grundsätzlich hat sie das nach § 80 I 1 VwGO. Hier könnte sie ausnahmsweise durch § 80 II VwGO entfallen.
3. Statthafte Antragsart, § 80 V 1
-> Gericht kann —> entweder 1. Oder 2. Alternative / 1. = Anordnung; 2. = wiederherstellen
Anordnung = II Nr. 1-3
wiederherstellen = Nr. 4
4. Antragsbefugnis, § 42 II analog
Geltend machen
Möglichkeitstheorie
§§ + Adressatentheorie oder AGL bei Verpflichtungsklage- Versagungsgegenklage
V. Richtiger Antragsgegner, § 78 analog
Nr. 1 oder 2
VI Beteiligtenfähigkeit, § 60 wie immer
VII. Zuständigkeit des Gerichts
Gericht der Hauptsache, § 80 V
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
P: Keine evidente Unzulässigkeit in der Hauptsache (—-> Frist)
P: Antragsteller hat keinen Widerspruch eingelegt. Ist die vorherige Befassung der Behörde mit dem Begehren also der Widerspruch erforderlich?
e.A. : ist erforderlich.
Arg: Wortlaut aus § 80 V II „Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig“. Nur Anfechtungsklage ist ausgenommen Widerspruch ist eben nicht benannt
Arg: § 80 V 1 Var. 2 -> Anordnung wiederherstellen nur möglich wenn schonmal aufschiebende Wirkung bestand. Damit sie bestehen konnte war ein Widerspruch erforderlich
a.A. : ist nicht erforderlich.
Arg: Wortlaut aus § 80 V II „Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig“. Erst-recht-Schluss: Wenn die Anfechtungsklage ausgeschlossen ist dann erst recht der Widerspruch (dieser wäre abgesehen von § 110) immer Voraussetzung f d Klage
Arg: Art. 19 IV GG: Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes ist es sich schnell zu wehren. Widerspruch würde hier Antragsteller belasten.
P: Aussetzungsantrag der Behörde erforderlich?
Umkehrschluss aus § 80 VI 1: Im Falle des § 80 II Nr. 1 ist Aussetzungsantrag erforderlich. Stellt eine Ausnahme dar, nach der Regel ist es in Nr. 2- 4 dann nicht erforderlich.
b. Begründetheit
Interessenabwägung: Gegeneinander abzuwägen sind
KONSTELLATION § 80 II Nr. 1-3 VwGO
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung zum Vorrang des Aussetzungsinteresses ggü. dem Vollzugsinteresse kommt.
Interessenabwägung: Vollzugsinteresse vs. Aussetzungsinteresse des Klägers, dh Erfolgsaussichten der Klage prüfen (Begründetheit der Klage)
KONSTELLATION § 80 II Nr. 4 VwGO
Der Antrag ist begründet, wenn die gebotene umfangreiche Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse ggü. dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Regelung (Vollzugsinteresse)
Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen (ganz wichtiges Einfallstor für eine materiell-rechtliche Prüfung → VA rechtmäßig oder rechtswidrig?).
Anordnung der aW:
VA rw: kein öffentliches Interesse an Vollziehung rw VA
VA rm: Vollzugsinteresse überwiegt (gesetzgeberische Wertung aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 – 3, ist Regelfall)
Wiederherstellung der a W
-> Erst Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Formelle RW: Antrag begründet, umstr nur, ob Aufhebung AOsofV oder Wiederherstellung aW
Materiell: besonderes Vollziehungsinteresse? (nicht identisch mit gesteigertem Erlassinteresse). Falls materiell rw: Antrag begründet!
Falls AOsofV rechtmäßig: Interessenabwägung
Fall des faktischen Vollzugs
-> Keine Interessenabwägung, sondern Frage, ob aufschiebende Wirkung besteht oder nicht besteht.
Ggf. nach der Prüfung der Begründetheit gem. § 80 Abs. 5 Annexantrag auf (vorläufige) Vollzugsfolgenbeseitigung (materiell: Besteht ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch?)
Formelle Rechtmäßigkeit der AOsofV
=> Fehlt di e Begründung, ist AOsofV wirksam, aber rechtswidrig (Heilung nach h.M. nicht möglich); ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dann erfolgreich.
Materielle Rechtmäßigkeit der AOsofV
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht Folgendes:
• erstmalige Anordnung der Suspensivwirkung, wenn kraft Gesetzes ausgeschlossen, Nr. 1 – 3
• Wiederherstellung der Suspensivwirkung, wenn sie nach Nr. 4 von Behörde beseitigt wurde
• Aufhebung der Vollziehung, wenn VA bereits vollzogen und Folgen rückgängig gemacht werden können (§ 80 Abs. 5 S. 3)
Verwaltungsprozessrecht
aufschiebende Wirkung Generelles
Problem: Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“?
• Strenge Wirksamkeitstheorie: aW bedeutet Unwirksamkeit des VA bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung. Bei Bestätigung ex nunc wirksam.
• Eingeschränkte Wirksamkeitstheorie: aW bedeutet schwebende Unwirksamkeit. Wenn VA bestands- oder rechtskräftig wird, Entfallen der Unwirksamkeit ex tunc.
• Vollziehbarkeitstheorie (v.a. Rspr.): Wirksamkeit bleibt von Suspensiveffekt unberührt. Er hemmt lediglich die Vollziehung des VA (allerdings in einem sehr weit verstandenen Sinne)
Grundlage —> Art. 19 Abs. 4 GG: effektiver Rechtsschutz
Effektiv = rechtzeitig; kommt Rechtsschutz zu spät, läuft die Garantie aus Art. 19 Abs. 4 GG leer
Funktionen vorläufigen Rechtsschutzes:
Sicherungsfunktion: Verhinderung irreversibler Fakten durch Zeitablauf
interimistische Befriedigungsfunktion: abschließende Zwischenregelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache
Was löst aufschiebende Wirkung aus?
Widerspruch und Klage gegen einen belastenden VA (nicht: Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden VA; Ausn.: Ablehnung = Verschlechterung Rechtsposition [§ 81 AufenthG])
§ 80 Abs. 1 S. 2: auch rechtsgestaltende/feststellende VAe
P: Auch unbegründete Rechtsbehelfe lösen aW aus
mM: verlangt auch Zulässigkeitsvoraussetzungen
h.M.: offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe nicht / pro: dem Gegenteil steht das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen
=> Verneint die Behörde die aufschiebende Wirkung wegen evidenter Unzulässigkeit, kann der Bürger analog § 80 V VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ggf. Analog § 80 V 3 VwGO die Anordnung der Aufhebung einer bereits erfolgten Vollziehung des Verwaltungsaktes beantragen
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