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Antrags-, Konsiliar-, und Gutachterverfahren bei den Privatversicherungen
scheinbar das gleiche Verfahren...(Konsiliarbericht, Antrags- und Gutachterverfahren – verschlossener Umschlag – Chiffre...)
aber Handelsbriefe (nach HGB) !
Folge: Alles wird geöffnet, „geprüft“ und zum Patientennamen gespeichert und ist dann ggf. einsehbar für alle Sachbearbeiter der konkreten PKV – im Zweifel bundesweit (Problem: Datenschutz, Schweigepflicht)
Berufsrechtliche Aspekte
Prinzip der Autonomie ist im Zusammenhang der Berufsordnung gerichtet auf das (prinzipiell uneingeschränkte) Recht in den Grenzen eines allgemeinen, d.h. von allen als Gleiche zustimmbaren Gesetz der Freiheit - (hier ist gemeint das deutschen Grundgesetzes von 1949, das die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen ungerechtfertigte Eingriffe darin ausgestattet hat.)
Das mit Blick auf die Rechte anderer verantwortete (autonome) Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist Ausfluss
seines durch Art. 2 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (die Ausübung ethischer Autonomie im Rahmen des Rechts) zwischen Einwilligung und Aufklärung
Schutzgut des Einwilligungserfordernis ist mithin das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (Art. 2 GG)
Daraus folgt, dass der Patienten einen Rechtsanspruch auf Aufklärung hat, der Therapeut bei Missachtung dieses Anspruchs also ggf. im weiteren Sinne eine „Körperverletzung“ (vgl. § 223 StGB) begeht.
Einwilligungsfähigkeit
Natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit,
hängt nicht von der Geschäftsfähigkeit ab,
muss ggf. gesondert geprüft werden, etwa bei
bei Kindern (vgl. § 12 Abs.2 M BO) Betreuten (vgl. § 13 MBO) Dementen
Arten der Aufklärung Maß der Aufklärung
Aufklärung zu Methoden
- Unerforschte Methoden;
- Überlegenheit einer Methode;
Grenzen der Therapie, z. B. bei Krebserkrankung:
- Leidenslinderung und Lebensqualitätsverbesserung;
- Keine Heilung.
Therapeutische Kontraindikationen der Aufklärung:
- Methodenunabhängige Kontraindikationenaufgrund der Aufklärung;
- Methodenimmanente Kontraindikationen
z. B. bei paradoxer Intervention;
Kollision zwischen Behandlungsauftrag und Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Therapeutische Aufklärung;
Expositionsbehandlungen;
Aufklärung über Therapiekosten ? (bei Privatpatienten?)
Bruch des Neutralitätsgebotes
Therapeuten verlassen die neutrale Position;
beginnt zu agieren statt die Befunde zu interpretieren und entsprechend zu reagieren;
Rollenumverteilungen, Abhängigkeiten;
Neutralität und Paternalismus
Therapeut schuldet nicht die Neutralität einer Rechenmaschine:
- Nicht jede objektive fehlerhafte Handhabung führt zu Behandlungsfehler.
Supervision, „vorsichtige“ Abgabe des Patienten;Abstinenzgebot
Gebot zur Enthaltung jeglicher persönlicher, geschäftlicher, familiärer und über die
Therapie hinausgehender Kontakte zu Patienten
ist verletzt bei Aufgabe des professionellen Dienstverhältnisses zugunsten einer privaten Beziehung.
Vermischung führt zu Außerkraftsetzung oder Gefährdung des therapeutischen Prozesses und Abhängigkeiten.
Zeitliche Schranken
- endet in berufsrechtlicher Hinsicht nicht ohne weiteres mit der Beendigung der Therapie; da die „Freiheitseinschränkung“ als Folge der Abhängigkeitsbeziehung fortwirken kann
- abzustellen ist auf den Einzelfall, wenigstens 1 Jahr
Gravierender Fall: Aufnahme sexueller Beziehungen § 174c Abs. 2 StGB (strafrechtlich) BO
Unter bestimmten Umständen kann die Verletzung des Abstinenzgebotes zu einer
„Retraumatisierung“ des Patienten führen.
Wann kommt es üblicherweise zur Anzeige?
--> Wenn der Patient sich missbraucht fühlt, was häufig mit dem Abbruch der Beziehung durch den Therapeuten zusammenfällt. Der Missbrauch ist dann meistens längst passiert.
Haftung aus Vertrag Voraussetzungen
Behandlungsvertrag
Behandlungsfehler
Verschulden
Schaden
Kausalität
Haftung aus Vertrag
Behandlungsvertrag
- § 280 Abs.1 BGB (s.S.39 d.S.)
- §630aff.BGB
Behandlungsfehler
- Allgemein gesprochen:
- Inhalt des Standards wird nicht von Juristen sondern von Fachleuten der jeweiligen Vertiefung festgelegt
Verschulden
- (Vorsatz, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit)
- Abzustellen ist auf die Perspektive eines gewissenhaften und fachkundigen Therapeuten, nicht auf die subjektiven F. u. K
Schaden, Kausalität.
Haftung aus Vertrag Problem: Nachweis der Kausalität
In die „Deliktsprüfung“ (Tat = factum), sind nur solche Kausalverläufe mit einzubeziehen, die ex ante (also zum Zeitpunkt vor der Tathandlung) entsprechend optimalem Erfahrungswissen zu erwarten sind. Die Frage ist: Was ist dem Handelnden personal zurechenbar?
Besonderheiten des Psychotherapeutenhaftungsprozesses
Möglichkeit der Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität
- bei unstreitigem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers und nicht auszuschließender Möglichkeit der adäquatenkausalen Schadensverursachung,
- bei Veränderung, Vernichtung von Krankenunterlagen- wenn vor der Behandlung keine Aufklärung erfolgt ist.
Sinn und Zweck der Dokumentation?
- Warum dokumentiert der Therapeut
1. um seine eigene Behandlung nachzuvollziehen
2. um dem Nachbehandler Gelegenheit zu geben, die stattgehabte Behandlung nachzuvollziehen
3. um den Patienten über den Inhalt der Therapie zu informieren (Art. 2 GG, § 810 BGB, Regelungen des Patientenrechtegesetz (BGB)
Nicht, um sich abzusichern ! (Gefahr der inadäquaten Behandlung)
- Dokumentiert wird das „Wesentliche“.
- Dokumentiert werden muss „zeitnah“, unmittelbar nach der Behandlung
Konsiliar- Antrags- und Gutachterverfahren
Nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie:
- Überweisung des Patienten an einen Konsiliararzt zur Einholung eines Konsiliarberichtes
Nach Vorlage des Berichts:
- Weiterleitung des Antrages (Patient) auf Durchführung eines bestimmten Therapieverfahrens an die Krankenkasse nebst einem verschlossenem Umschlag mit
- demKonsiliarberichtund
- dem eigenen Bericht des Therapeuten in dem er die gestellte Indikation und die beabsichtigte Therapie nach Art und Umfang darlegt und begründet
Die Krankenkasse
leitet des Umschlag an einen Gutachter weiter, der mit dem jeweiligen
Therapieverfahren vertraut ist und
bewilligt ggf. auf dessen Zustimmung hin schließlich die Therapie
Bei seiner Begutachtung achtet der Gutachter unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (s.o.) insbesondere auch darauf, dass innerhalb eines Richtlinienverfahrens grundsätzlich die Methode zur Anwendung gelangt, die das Behandlungsziel mit dem vergleichsweise geringsten Aufwand erreichen kann.
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