1. Pflicht, der Ernennung Folge zu leisten
— DieMöglichkeit,sichderErnennungzu entziehen, besteht nur in Ausnahmefällen (§ 75 StPO)
2. Pflicht zum persönlichen Erscheinen
— PrinzipderUnmittelbarkeit
— Gutachtenimmernurvorläufig
3. Pflicht zur Gutachtenerstattung
— Anknüpfungstatsachen und die angewendeten allgemeinen Erfahrungssätze mitteilen und Schlussfolgerungen darlegen
— Vermittelte Anknüpfungstatsachen kritisch würdigen
— Ggf. mögliche und erforderlich werdende Sachaufklärung beantragen
— Befundtatsachen darlegen und würdigen
— Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich vortragen (Mündlichkeitsprinzip im Strafrecht)
— Ggf. Gutachten rechtzeitig schriftlich einreichen
— GrößtmöglicheTransparenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit
— Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit
4. Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
— Insb. Mitschriften, Audio- und Videoaufzeichnungen von Explorationsgesprächen
— Ggf. sind Arbeitsunterlagen dem Gericht zugänglich zu machen
— Materialien wenigstens bis zur Rechtskraft des Urteils, im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens eher darüber hinaus, aufzubewahren
5. Methodenwahl
— „Bei der Begutachtung hat sich ein Sachverständiger ausschließlich methodischer Mittel zu bedienen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden"
6. Schweigepflicht
— DurchGutachtenauftragmodifiziert
— Besteht jedoch in den Bereichen weiter, die von der Fragestellung nicht berührt
werden
7. Aussagepflicht
— Nicht bzgl. solcher Tatsachen, die der Schweigepflicht unterliegen, ohne dass hierdurch die Zusammenarbeit mit Gericht berührt wird
8. Beeidigungspflicht
— Nach Ermessen des Gerichts
— Auf Antrag der StA, des Angeklagten oder des Verteidigers
— Eid: Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet
9. Auskunftspflicht gegenüber Begutachteten
— am Anfang der Exploration
— über Auftraggeber, Fragestellung und Ablauf der Untersuchung
10. Belehrungspflicht
— grundsätzlich muss Belehrung durch Auftraggeber vorgenommen werden
— aber: aus dem Gebot der Fairness folgt Belehrungspflicht auch für Sachverständige, wenn es zwecks der Wirksamkeit der Rechte erforderlich erscheint
*gegenüber Beschuldigten über deren Äußerungsfreiheit
*bei psychologischen Untersuchungen von Zeug:innen
-dass die Teilnahme an der Untersuchung und am Untersuchungsgespräch freiwillig ist,
-dass sie ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) haben,
-dass sie bei Bestehen eines Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses zum Beschuldigten das Recht haben, eine körperliche, psychiatrische oder psychologische Untersuchung zu verweigern (§ 81 c StPO) sowie ein Recht zur Zeugnisverweigerung (§ 52 StPO) haben
11. Pflicht, nur im Rahmen der Gesetze tätig zu werden
— Bei der Untersuchung und bei der Gutachtenabfassung müssen die gesetzlichen Schutzvorschriften zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten und Zeug:innen beachtet werden (z.B. Art. 1 GG und Art. 2 GG)
— Insb. keine verbotenen Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
— Offensichtlich rechtswidrig ermittelte und bzgl. ihres Wahrheitsgehaltes nicht
nachprüfbare Informationen dürfen nicht Grundlage des Gutachtens sein
— Gesetzliche Tilgungsvorschriften zu beachten