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krankhafte seelische Störung
drei klassische Krankheitsgruppen
> Nerven-, Geistes- und Gemütskrankheiten
- durch Hirnverletzungen oder Hirnerkrankungen bedingten „organischen“ Psychosen
- Gruppe der Schizophrenien
- affektive Psychosen, also die depressiven und manischen Erkrankungen
> alle 3 haben organische, somatische Ursachen
> also alle organischen Erkrankungen mit Folgen für Verhaltenssteuerung
Rechtsbruch ohne Schuld und Strafe:
ohne psychologisch sachverständige Einschätzung
- Irrtumssachverhalte
- Notwehrtatbestände
- rechtfertigender/entschuldigender Notstand
krankhafte seelische Störung:
„endogene“ Psychosen und Wahnzustände
schizophrene Erkrankungen, schwere affektive Störungen, manische Störungen, Wahnerkrankungen usw.
absolute Straftheorie
- Ursachen- und Vergangenheitsorientierung
> Strafe nötig, weil Verstoß vorlag (ausgleichende Gerechtigkeit, Vergeltung)
Voraussetzungen für Strafe
1. Verstoß gegen strafbewehrte Norm (StGB, BtMG et.c)
2. Tat bekannt, Täter ermittelt und gefasst
3. keine Verfahrenseinstellung
4. Täterschaft rechtsstaatlich unzweifelhaft nachgewiesen
5. schuldhafte Tatbegehung (strafrechtliche Vorwerfbarkeit)
grundsätzlich schuldfähig
- Erwachsene ab 18 Jahre
- Ausnahmezustände: Irrtumsverhalte, Notwehr, rechtfertigende Tatumstände (unterliegt juristischer Klärung und ist nicht Aufgabe des Sachverständigers)
actio libera in causa (ALIC)
Wer sich vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit bringt, wird als schuldfähig behandelt
Wer ist schuldfähig?
ab 14 Jahren
Eingriffsmöglichkeiten bei strafunmündigen Kindern oder Jugendlichen die aufgrund mangelnder Reife strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können
- Entzug des Sorgerechts
- geschlossene Unterbringung durch familienrichterliche Anordnung
> Schutz des Kindes bei mangelhafter Erziehung und keine strafrechtliche Verfolgung nach Begehung einer Straftat
46 StGB Grundsätze der Strafzumessung
- Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe
> es sollte berücksichtigt werden welche Wirkungen die Strafe auf das zukünftige Lebens des Täters hat
bedingte Schuldfähigkeit
- zwischen 14 und 18 ist zu prüfen, ob geistige und sittliche Reife erlaubt hat, das Unrecht der Tat einzusehen
> wenn ja dann positive Feststellung der Schuldfähigkeit
Schuldfähigkeit bei tiefgreifender Bewusstseinsstörung
- „normalpsychologisch“ erklärbare extreme affektive Ausnahmesituation psychisch gesunder Menschen
- nicht aber organisch verursachte, mittelinduzierte oder ermüdungsbedingte Bewusstseinseintrübung
> am ehesten mit akuter Belastungsreaktion zu übersetzen
- Affektive Ausnahmezustände bei im Wesentlichen psychisch gesunden Tätern
> Trübung/Ausschaltung des Selbst- und Außenweltbewusstsein
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