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Niedersachsen - W.u.V.
BauR Nds
Fall 1
Wie unterscheidet sich der Vorbescheid von der Teilbaugenehmigung?
Die Teilbaugenehmigung gewährt ein Recht zum Bauen eines Teils der geplanten baulichen Anlage, der Bauvorbescheid gerade nicht, vgl. Übersicht 2.
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BauR Nds
Fall 2
Was versteht man unter formeller und materieller Präklusion?
Unter formeller Präklusion versteht man das Zurückweisen von Einwendungen im laufenden Verfahren wegen Fristversäumnis mit Wirkung für dieses Verfahren, vgl. § 87 b VwGO. Materielle Präklusion heißt, die Einwendungen werden aufgrund der Fristversäumnis weder im laufenden noch in künftigen Verfahren gehört werden. Examensrelevante Vorschriften: § 4 a VI BauGB - Fall 2 Baurecht und § 10 III 5 BImSchG = formelle Präklusion - Fall 4 Baurecht.
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BauR Nds
Fall 2
Benennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage der Planungshoheit der Gemeinden.
Die Antwort lautet Art. 28 II GG und Art. 57 NV.
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BauR Nds
Fall 2
Warum hat der Bürger keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Flächennutzungspläne?
Der FNP hat keine Außenwirkung, kann daher den Bürger nicht belasten, sondern bindet nur die planenden Gemeinden – beachte aber die in Übersicht 5 dargestellte Ausnahme!
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BauR Nds
Fall 2
Welche Planung existiert „oberhalb“ des Flächennutzungsplans?
Sog. Raumordnungspläne der Länder und des Bundes, vgl. ROG...
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BauR Nds
Fall 2
Können auch Verstöße gegen das NKomVG nach §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sein?
Nach § 214 I BauGB (Wortlaut) nicht. Aber möglich nach § 214 II Nr. 3 BauGB. Vgl. auch Übersicht 3.
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BauR Nds
Fall 2
Was ist eine Veränderungssperre?
Eine Möglichkeit mittels Satzung, §§ 14, 16 BauGB, den derzeitigen bauplanungs- rechtlichen Zustand, „einzufrieren“, damit die Gemeinde in aller Ruhe einen B-Plan aufstellen kann, vgl. Fall 6 Baurecht.
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Fall 2
Gibt es Fälle, in denen ein rechtmäßiger Bebauungsplan nicht mehr zu beachten ist?
Ja, sog. (S) Funktionslosigkeit von B-Plänen. Dies wird dann angenommen, wenn die Vorgaben des B-Plans in keiner Weise mehr der Realität entsprechen. Dann kann der B-Plan funktionslos und damit unbeachtlich werden, vgl. Finkelnburg/Ortloff Baurecht Band I S. 60.
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Fall 3
Auf welchen Rechtsgrundlagen können Baubeseitigungsanordnungen basieren?
§ 79 I Nr. 4 NBauO. Daneben kommen aber noch andere Rechtsgrundlagen in Be- tracht, so z. Bsp. § 20 II BImSchG, Normen aus den Wassergesetzen, den Natur- schutzgesetzen oder den Denkmalschutzgesetzen.
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Fall 3
Erklären Sie die Begriffe formelle und materielle Baurechtswidrigkeit.
Formelle Baurechtswidrigkeit: Es ist keine Baugenehmigung erteilt worden oder die erteilte Genehmigung wurde zurückgenommen oder sie ist nichtig. Im Ergebnis liegt jedenfalls keine Baugenehmigung vor. Materielle Baurechtswidrigkeit: Die bauliche Anlage ist weder jetzt genehmigungsfähig noch war sie zu irgendeinem früheren Zeitpunkt genehmigungsfähig. Der Bauherr darf somit weder jetzt einen Anspruch auf Baugenehmigung haben, noch darf er einen Anspruch irgendwann in der Vergangenheit gehabt haben.
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BauR Nds
Fall 3
Wie und unter welchen Voraussetzungen kann man ein Gewächshaus von 3,5 m Firsthöhe im Außenbereich beseitigen lassen, wenn dadurch das Land- schaftsbild erheblich beeinträchtigt wird?
Beseitigungsanordnung gem. § 79 I Nr. 4 NBauO a. RGL: § 79 I Nr. 4 NBauO b. Formelle RM Es muss gem. § 79 IV NBauO eine Anhörung erfolgen. c. Materielle RM Für eine Abrissverfügung sind formelle und materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich. Formelle Baurechtswidrigkeit Gewächshäuser sind bis zu 5 m Firsthöhe genehmigungsfrei gem. § 60 NBauO iVm Ziff. 1.4 des Anhangs zur NBauO, soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Ist dies der Fall, bedarf es vorliegend keiner Baugenehmigung. In diesem Fall kann formelle Illegalität kann gar nicht festgestellt werden, da eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Wenn es aber keine formelle Illegalität gibt, kommt es nur auf die materielle an. Dient aber das Gewächshaus keinem landwirtschaftlichen Betrieb, liegt formelle Illegalität mangels Baugenehmigung vor. Materielle Baurechtswidrigkeit Das Gewächshaus war weder früher, noch ist es jetzt genehmigungsfähig. Da hier öffentliche Belange iSd § 35 III BauGB erheblich beeinträchtigt werden. (Dient das Gewächshaus hingegen einem landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 35 I Nr. 1 BauGB, dann ist es privilegiert und genehmigungsfähig, da öff. Belange lediglich beeinträchtigt sind, aber nicht entgegenstehen. Dann gibt es keine Möglichkeit für eine Abrissverfügung.) Somit liegen die Voraussetzungen für eine Abrissverfügung vor.
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Fall 3
Wie wirkt sich der Bestandsschutz im Rahmen einer Beseitigungsanordnung aus und was sind die Voraussetzungen seiner Entstehung?
Die bauliche Anlage ist zu dulden, wenn und soweit sie Bestandsschutz genießt. Eine Abrissverfügung kann dann nicht ergehen. Voraussetzungen: Eine bereits errichtete bauliche Anlage ist jetzt genehmigungsfähig oder war dies zu irgendeinem früheren Zeitpunkt.
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