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Anspruch auf Zahlung?
§ 433 II BGB
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine auf eine Rechtsfolge gerichtete Äußerung des Willens, bestehend aus einem äußeren und einem inneren Erklärungstatbestand.
Annahme
Eine Annahme gemäß § 147 I 1 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein uneingeschränktes Einverständnis zu dem angetragenen Vertragsschluss geäußert wird.
Voraussetzungen einer Anfechtung
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