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Welche Rechte, die eine Person an einer Sache haben kann, können unterschieden werden?
-der Besitz, das Eigentum und ein beschränkt dingliches Recht
Nennen Sie die fünf Prinzipien des Sachenrechts!
-Publizitätsprinzip – Absolutheit – Spezialitätsprinzip – Typenzwang –Abstraktionsprinzip
Was umfasst das Publizitätsprinzip?
-dass das Recht an einer Sache äußerlich erkennbar ist
Was umfasst das Prinzip der Absolutheit?
-dass Rechte an einer Sache absolute Rechte sind, da sie gegenüber jedermann gelten
Was umfasst das Spezialitätsprinzip?
-dass eindeutig feststehen muss, auf welche Sache sich die infrage stehenden Rechte beziehen
-ein Recht kann sich immer nur auf eine einzelne Sache und nicht auf eine Sachgesamtheit beziehen
Was umfasst der Typenzwang?
-dass die Art der Sachenrechte gesetzlich geregelt ist
-es können nicht durch Vereinbarungen der Parteien neue Sachenrechte geschaffen werden
Was umfasst das Abstraktionsprinzip?
-das schuldrechtliche Geschäft (Verpflichtungsgeschäft) ist von dem sachenrechtlichen (Verfügungsgeschäft) in seiner Wirksamkeit unabhängig
Unterscheiden Sie Eigentum und Besitz!
-Eigentum: rechtliche Herrschaftsmacht über eine Sache
-Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache
Nennen Sie die verschiedenen Arten des Besitzes!
-unmittelbarer und mittelbarer Besitz
-Besitzdiener
-Eigen- und Fremdbesitz
-Allein-, Teil-, und Mitbesitz
Wie kann der Besitz erworben werden?
-durch Erlangung der tatsächlichen Herrschaftsmacht über eine Sache
-durch Einigung zwischen dem bisherigen und neuen Besitzer
Wann verliert man den Besitz?
-durch Aufgabe der tatsächlichen Herrschaftsmacht. Dies kann freiwillig oder unfreiwillig erfolgen
-mit dem Tod des Besitzers
Welche Rechte hat der Besitzer?
-wurde der Besitz entzogen, hat er zum einen das Selbsthilferecht (wenn bei frische Tat erwischt) und zum anderen das Recht der Besitzkehrlage, also die Wiedereinräumung des Besitzes zu verlangen
-bei Besitzstörung hat er hingegen das Recht der Besitzwehrklage. Er kann danach die Beseitigung und Unterlassung der Störung verlangen
-der frühere Besitzer hat gegenüber dem gegenwärtigen Besitzer zudem einen Anspruch auf Herausgabe der Sache, wenn der jetzige Besitzer bei dem Erwerb der Sache nicht in gutem Glauben war
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