Beim Erwerb vom Nichtberechtigten tritt der Nichtberechtigte an die Stelle des Berechtigten. Damit der Erwerb vom Nichtberechtigten allerdings wirksam ist bedarf es einem Rechtsscheinträgers. Das ist im Fall von Grundstücken/Immos bzw. Rechten daran die Voreintragung des Nichtberechtigten im Grundbuch. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das heißt der Erwerber darf auf die Richtigkeit vertrauen. Eine weitere Bedingung für die Wirksamkeit ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers. Er darf keine Kenntnis der Nichtberechtigung haben und im Grundbuch darf kein Widerspruch zur Berechtigung eingetragen sein.
Darüber hinaus bedarf es zum Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten eines Rechtsscheinträgers: Bei beweglichen Sachen ist der Rechtsscheinträger der Besitz an der
Sache bzw. die Möglichkeit, den Besitz an der Sache zu verschaffen (§§ 932ff. BGB). Bei
Grundstücken und Immobilien ist der Rechtsscheinträger die Voreintragung des Veräußerers
als Eigentümer im Grundbuch (§ 892 BGB).
Schließlich muss der Erwerber beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gutgläubig
sein, wovon grundsätzlich ausgegangen wird. Schädlich ist hier beim Erwerb von
beweglichen Sachen positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon, dass
der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist (§ 932 Abs. 2 BGB). Beim Erwerb von
Grundstücken und Immobilien schadet dagegen nur positive Kenntnis davon, dass der
Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist, bzw. die Eintragung eines entsprechenden
Widerspruchs im Grundbuch (§ 892 Abs. 1 S. 1 BGB),
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit ist beim Erwerb von beweglichen Sachen grundsätzlich der Zeitpunkt der Übergabe bzw. – wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist – der Zeitpunkt der Einigung (§§ 932 Abs. 1, 929 BGB). Bei Grundstücken und Immobilien dagegen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung betreffend die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch oder, wenn die Einigung gemäß § 873 BGB erst später zustande kommt, der Zeitpunkt der Einigung (§ 892 Abs. 2 BGB).