- Gegenteil der rechtsgeschäftlichen Erklärung
- wie ist das Schweigen rechtlich zu bewerten; gehört zum äußeren Tatbestand einer WE
- Antrag bzw. Angebot kann niemals durch Schweigen abgegeben werden
- bloßes Schweigen bei der Antragsannahme?
- Schweigen als schlüssiges Verhalten
- zwischen schlüssigem Verhalten und einfachem Nichtstun gibt es dennoch einen Unterschied
- schweigt eine Person auf einen Antrag, so ist dieses Schweigen in der Regel rechtlich nicht von Bedeutung; ihm kommt kein Erklärungswert zu; rechtliches Nullum, dem nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zukommt
- 2 Konstellationen als Ausnahmen möglich
- 1. das Gesetz bestimmt ausdrücklich, das Schweigen als Annahmeerklärung gelten soll (§516 Abs. S. 2 BGB oder §326 Abs.1 BGB)
- 2. die Parteien treffen eine entsprechende Vereinbarung (z.B. gilt ein Antrag als angenommen wenn nicht binnen einer Frist abgelehnt wird)
- aber auch eine solche Vereinbarung kann Probleme aufweisen und daher unzulässig sein; z.B. wenn sie lediglich in den AGBs verankert ist und nicht §308 Nr.5 BGB genügt (AGBs werden nur von einer Seite auferlegt und die andere Seite kann sich dagegen nicht wehren)