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Subsidiär schutzberechtigte
Subsidiär schutzberechtigt ist ein Flüchtling dann, wenn weder der Status als anerkannter Flüchtling noch als Asylberechtigter gewährt werden kann, der betroffenen Person aber im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
Als ernsthafter Schaden gilt z. B. die Verhängung der Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung, individuelle Bedrohung.
Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung liegen vor, wenn die betroffene Person als Kriegsverbrecher gilt, schwere Straftaten begangen hat oder eine Gefahr für die Sicherheit darstellt.
Wird subsidiärer Schutz gewährt, so gilt die Aufenthaltsgenehmigung zunächst für ein Jahr, bei Verlängerung jeweils zwei weitere Jahre. Eine Niederlassungserlaubnis kann nach fünf Jahren erteilt werden, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist und ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Der subsidiäre Schutz ist rechtlich im Asylgesetz § 4 Abs. 1 geregelt
Anerkannte Flüchtlinge
Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf drei Jahre und anschließend ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Bedingungen möglich.
Voraussetzung für die Anerkennung sowie für die Bleibeperspektive sind Verfolgungsgründe im Herkunftsland.
Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis (bisher nach drei Jahren) und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen (mindestens Sprachniveau A2 und zumindest überwiegend eigene Sicherung des Lebensunterhalts). Bei herausragender Integration kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden. Dies ist der Fall, wenn die Person das Sprachniveau C1 beherrscht sowie den eigenen Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern kann.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist auf drei Wegen möglich:
Vorrangprüfung
Die sogenannte Vorrangprüfung prüft, „ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU (hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese Vorrang und der Arbeitsplatz wird ihnen zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen, können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen
Ausländer
„Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist“
Die Blue-Card-Regelung *
Damit schufen die EU-Länder erstmalig einen gemeinsamen EU-Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitnehmer. Anders als bei dem deutschen Green-Card-Modell gilt diese Regelung nicht nur beschränkt auf die IT-Branche, sondern für alle sogenannten Mangelberufe. *
Voraussetzung für den Erhalt der Blue-Card ist neben einem Hochschulabschluss ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 50.800 Euro. Lediglich bei sogenannten Mangelberufen wird die Entgeltgrenze auf 39.624 Euro brutto pro Jahr herabgesetzt. Zu den sogenannten Mangelberufen zählen Ärzte, Ingenieure, Mathematiker, Naturwissenschaftler und IT-Fachkräfte
Asylberechtigte nach Artikel 16a GG
Asylberechtigte nach Artikel 16a GG sind Personen, die in ihrem Herkunftsland politischer Verfolgung ausgesetzt sind, die vom Staat ausgeht und keine Schutzmöglichkeit innerhalb des Herkunftslandes haben. Ausgenommen davon sind Personen, die über einen sicheren Drittstaat einreisen. Die Aufenthaltserlaubnis für diesen Personenkreis gilt zunächst befristet für drei Jahre mit anschließender Möglichkeit zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis
Geduldete
Geduldete sind Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, bei denen eine Rückkehr ins Herkunftsland jedoch aus diversen Gründen im Moment nicht möglich ist, wie z. B. Krankheit, Passverlust etc. Geduldete Personen erhalten eine „Bescheinigung zur Aussetzung der Abschiebung“, welche in der Regel zunächst für sechs Monate ausgestellt wird. Eine Verlängerung ist über mehrere Jahre möglich. Die Duldung erlischt, sobald sich der Erteilungsgrund geändert hat. Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis ist jedoch auch für Geduldete möglich, sofern sie acht Jahre in Deutschland leben und als gut integriert gelten (gute deutsche Sprachkenntnisse und eigenständig gesicherter Lebensunterhalt), bei Familien mit Kindern ist dies nach sechs Jahren und bei Auszubildenden nach vier Jahren möglich.
Asylverfahren
Das Asylverfahren beginnt unmittelbar nach der Einreise mit der Registrierung durch eine staatliche Stelle. Als Nachweis über die Registrierung erhalten Asylsuchende einen ersten Ankunftsnachweis. Danach erfolgt zunächst die Überweisung in die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung. Später erfolgt die Verteilung nach dem Quotensystem des sogenannten Königsteiner Schlüssels auf die verschiedenen Bundesländer, was eine gerechte Verteilung auf alle Bundesländer gewährleisten soll. Im Anschluss stellt der Asylsuchende einen Asylantrag beim BAMF. Beim BAMF wird eine Akte angelegt, der Bewerber wird mit Foto und Fingerabdruck erfasst und erhält einen Ausweis über einen vorübergehenden Aufenthalt. Danach erfolgt die Prüfung, welches EU-Land für den Bewerber zuständig ist. Dies geschieht anhand der Regelungen des Dublin-III-Verfahrens und richtet sich nach dem Ersteinreiseland der EU. Wenn Deutschland zuständig ist, erfolgt eine persönliche Anhörung zu den Fluchtgründen und Lebensumständen. Das BAMF trifft eine Entscheidung über den Asylantrag. Wird der Asylantrag genehmigt, wird eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Erfolgt eine Aufforderung zur Ausreise, kann der Asylbewerber dagegen klagen.
Asylbewerber
Asylbewerber, deren Asylantrag sich in der Bearbeitung befindet, erhalten nach § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens.
Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde und der Zustimmung der Arbeitsagentur eine Beschäftigung aufnehmen.
Art. 116 GG
1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Optionspflicht*
Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01.01.2000 im deutschen Inland geboren wurden, erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und eine unbefristete Arbeitserlaubnis besitzt. Kinder, die vor dem 01.01.2000 geboren wurden, erhielten übergangsweise die Möglichkeit der Einbürgerung, sofern sie am 01.01.2000 über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland verfügten und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Durch diese Übergangsregelung wurden ca. 50.000 Personen eingebürgert (BAGFW 2009, S. 4).
Kinder, die eingebürgert werden, besitzen in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Bis 2014 waren sie verpflichtet, sich zwischen dem 18. und dem 23. Lebensjahr zu entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, was in der Regel mit der Aufgabe der anderen Staatsbürgerschaften einherging. Ein Nicht-Entscheiden (Nicht-Optionieren) führte in der Regel zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. Seit Dezember 2014 besteht dieser Optionszwang für Personen, die im Inland aufgewachsen sind, nicht mehr. Als im Inland aufgewachsen gelten Personen, die sich bis zu ihrem 21. Lebensjahr im Inland aufgehalten und sechs Jahre eine Schule besucht haben.*
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