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Beschreiben Sie das Verhältnis der Begriffe „subjektives Recht“ und „Anspruch“ (Gibt es Überschneidungen oder nicht? Welcher Begriff ist ggf. weiter?)
Oberbegriff: „Subjektives Recht“
Teilmenge daraus: „Anspruch“
Nennen Sie ein Recht, das kein Anspruch ist!
Eigentum
Nennen Sie mindestens drei Gestaltungsrechte!
Anfechtung, Kündigung, Rücktritt
Ist der Besitz (§ 854 BGB) ein Anspruch oder ein sonstiges Recht?
Weder, noch – der Besitz ist ein rein tatsächlicher Zustand [s. § 854 BGB].
Wo ist die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern geregelt?
Art. 70 ff. GG
Nennen Sie eine Materie, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt!
Polizeirecht
Wie heißt das gesetzgebende Organ in Hamburg?
Bürgerschaft
Wie heißt das gesetzgebende Organ in Niedersachsen?
Landtag
Wie heißt das gesetzgebende Organ im Land Berlin?
Abgeordnetenhaus
Nennen Sie ein Beispiel für ein Gesetz im (nur) materiellen Sinne!
Verordnungen
Liegt in der „Gesetzgebung durch Verordnung“ nicht ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip?
Die Gewaltenteilung ist berührt, aber nicht verletzt: Der Bundestag als Gesetzgebungsorgan ermächtigt gemäß Art. 80 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Was ist ein Anspruch (mit Norm)?
Subjektives Recht, nach dem jemand verlangen kann, dass ein anderer etwas tut oder unterlässt (§ 194 Abs. 1 BGB)
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