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Die EMRK gilt unmittelbar als völkerrechtlicher Vertrag. Sie bindet aber nur die Bundesrepublik als Staat, NICHT den einzelnen Bürger. Durch Art. 59 II GG wird sie durch Bundesgesetze umgewandelt zu deutschem Recht. Es muss also erst ein Gesetz erlassen werden, bevor es gilt.
Welche Art von Norm ist das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)?
Unvollständige Norm
Zweckbestimmung /Zielbestimmung (Zweckprogramm/Finalprogramm)
Welche Tatbestandsmerkmale sind auslegungsbedürftig?
--> unbestimmte TB Merkmale müssen ausgelegt werden, wie z. B. “Widerrechtlich”
--> unbestimmte TB-Merkmale sind in deskriptive (was wahrgenommen bzw. Beobachtet werden kann) und normative (rechtliche Bewertung nötig) zu unterscheiden
Beschreiben Sie den Unterschied zwischen der Auslegung und der Rechtsfortbildung.
Auslegung:
Norm
-> 4 Auslegungsmethoden
-> Keine Lücke
Zu füllen innerhalb der Struktur des Gesetzes & innerhalb des klaren Wortlauts
Rechtsfortbildung:
z.B.: Analogie:
Norm regelt zu wenig
theologische Reduktion:
Norm regelt zu viel
Beispiel für Analogie & th. Reduktion: Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Inwiefern ist Rechtsfortbildung problematisch?
In Art. 20 III GG ist die Rede vom Vorrang des Gesetzes. Judikative und Exekutive sind an Recht und Gesetz gebunden. Das Gesetz macht die Legislative Gesetzgeber und an das Gesetz ist die Judikative, also die Richter, gebunden. Die Judikative ist somit Rechtsanwender und nicht Gesetzgeber. Das folgt auch aus Art. 20 II GG, der Gewaltenteilung und Art. 20 I GG, dem Demokratieprinzip.
Die richterliche Rechtsfortbildung ist notwendig und zulässig, aber es muss klare Grenzen geben.
Nennen Sie fünf verschiedene Rechtsquellen. Wodurch sind diese gekennzeichnet?
Beispiele Rechtsquellen:
- EU-Recht
- Grundgesetz
- Gesetze
- Rechtsverordnungen
- Tarifverträge
Rechtsquellen müssen eine Außenwirkung haben und allgemein gültig/verbindlich sein.
Sind Gerichtsentscheidungen als Rechtsquellen anerkannt? Gibt es Ausnahmen?
Richterrecht
- regelt grundsätzlich nur Einzelfälle
- daher ist keine Allgemeinverbindlichkeit gegeben
Darüber hinaus sind folgende Ausnahmen möglich:
BVerfGE (Bindung an die Entscheidungen des BVerfG für die unteren Gerichte), § 31 BVerfGG
z.T. haben die Entscheidungen auch Gesetzeskraft
verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle durch Oberverwaltungsgerichte (§ 47 VwGO)
Beschreiben Sie das Verhältnis zwischen GG, Landesverfassungen, Bundes- und Landesgesetzen, sowie Rechtsordnungen und Satzungen auf Bundes- und Landesebene
Das GG steht in der Normenpyramide über den Gesetzen. Keine abstrakt-generelle oder konkret-individuelle Regelung darf verfassungswidrig sein. Es gilt der Grundsatz “kein Verstoß gegen höherrangiges Recht”. Bundesrecht (GG, Bundesgesetze und RV und Satzungen auf Bundesebene) bricht Landesrecht (Landesverfassungen, Landesgesetze und RV und Satzungen auf Landesebene) gem. Art. 31 GG. Bei Gesetzen im formellen Sinn (Parlamentsgesetze) handelt es sich sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene um abstrakt-generelle Regelungen, bei materiellen Gesetzen wie RV (Art. 80 GG) und Satzungen ebenfalls. Bei Satzungen besteht lediglich der Unterschied, dass sie im Gegensatz zu formellen Gesetzen und RV auf die Betroffenen begrenzt und nicht von der Exekutive erlassen worden sind.
Nennen Sie (geschriebene und ungeschriebene) Kollisionsregeln.
-Lex superior (s.o.): höherrangiges Recht geht rangniedrigerem vor (geschrieben: Art 31 GG)
-Lex specialis (s.o.): das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere
-Lex posterior derogat legi priori: das spätere (=neuere) Gesetz verdrängt das frühere (=ältere)
In welchem Verhältnis steht das EU-Recht zum nationalen Recht?
Ausgangspunkt ist die Normenpyramide. Hierbei geht höherrangiges Recht vor (“lex superior derogat legi inferiori”). Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts verdrängt das deutsche Recht. Dies betrifft das gesamte nationale Recht (Verfassung, formelle und materielle Gesetze). Dies ergibt sich aus der Rechtssprechung des EuGH (Costa ENEL). Nationales Recht bleibt jedoch trotzdem anzuwenden Art 23 GG – Grenzen des EU-Rechts – Ewigkeitsklause Art. 79 GG
Die vier Auslegungsmethoden
Wortlautauslegung
(Bsp.: „Mensch“ umfasst nicht „Zombies“; „drei“ heißt nicht „acht“) – der maximal mögliche Wortsinn ist Grenze der Auslegung, d.h. keine Auslegung contra legem (Art 20 III GG, Vorrang des Gesetzes!)
Systematische Auslegung
Grundannahme bzw Ziel jeder Auslegung:
Einheitlichkeit der Rechtsordnung (Rechtssicherheit!)
d.h. soweit möglich ist Kohärenz herzustellen,
-------- Kontext der auszulegenden Norm wichtig!
Historische Auslegung
Ziel: Regelungsabsicht des (damaligen) Gesetzgebers zu ermitteln
-- anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes:
Teleologische Auslegung
Sinn und Zweck des Gesetzes heute;
ausgehend von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte
= verobjektivierte Frage nach dem, was der Gesetzgeber heute wollen würde;
unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts (zB Gleichbehandlungsgebot) und Rechtsprinzipien (zB Rechtssicherheit)
Was sind unvollständige Rechtsnormen?
Alle Rechtsnormen, die keine vollständige Norm (TB+RF) sind.
Beispiele:
Legaldefinition, Fiktion, Verweisung, Zweckbestimmung, gesetzliche Vermutungen
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