Greife auf kostenlose Karteikarten, Zusammenfassungen, Übungsaufgaben und Altklausuren für deinen Ordnungswidrigkeitenrecht 21a Kurs an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zu.
Was ist der Unterschied zwischen dem Legalitätsprinzip und dem Opportunitätsprinzip?
Legalitätsprinzip:
Das Legalitätsprinzip ist die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie eine den Anfangsverdacht rechtfertigende zureichende Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erlangt hat
Die Behörde MUSS tätig werden. (Verfolgungspflicht)
Opportunitätsprinzip:
Es handelt sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsätzlich, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt.
Die Ordnungsbehörde KANN, muss aber nicht eingreifen.
Was ist Annexkompetenz?
Unter der Annexkompetenz versteht man die Ausdehnung einer Bundeskompetenz auf an sich kompetenzfremde Stadien der Vorbereitung und Durchführung durch die Regelung bestimmter Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen.
Also: Der Bund ist zuständig, obwohl es eigentlich Länderaufgabe wäre.
Analogieverbot
Das Analogieverbot ist ein vornehmlich strafrechtlicher Rechtsgrundsatz zur Verhinderung der Ahndung einer nicht gesetzlich untersagten Handlung. Es zielt auf eine von einem Richter möglicherweise als „strafwürdig“ eingestufte Handlung, die einer Strafnorm ähnelt, aber dieser gleichwohl nicht voll entspricht.
Geldbuße
Standardrechtsfolge
Berücksichtigung der Verschuldensform nach § 17 II OWiG:
Verjährung, §§ 31 ff. OWiG
Schließt Verfolgung einer OWi und grds. Anordnung einer Nebenfolge aus
Zeiträume:
Akzessorietät
Akzessorietät ist ein Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet.
Beispiel einer Verwaltungsakt-Akzessorietät im Straßenverkehrsrecht:
OWi-Tatbestand, hier: § 24 I 1 StVG
ACHTUNG! Es wird IMMER der § 24 I S.1 StVG zusammen mit dem § 49 StVO benötigt, die auf einen dritten § verweisen (zu finden im § 49 StVO).
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
und
Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Beispiel: § 59 I 1 HBauO (Es ist eine Baugenehmigung benötigt)
Anspruch des Bauherrn auf Baugenehmigung, wenn TB-Voraussetzungen
erfüllt → Behörde muss dann die Baugenehmigung
erteilen (vgl. § 72 I 1 HBauO: „Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn […]“
Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Beispiel: § 14 I 2 HundeG
kein Anspruch auf Erlaubniserteilung nach HundeG, auch bei
Vorliegen aller TB-Voraussetzungen → Behörde kann erteilen, muss
aber nicht (vgl. § 15 I 1 HundeG: „Die Erlaubnis darf auf Antrag nur
erteilt werden, wenn […]“
Verkehrsschilder als Verwaltungsakt
• Def.-Merkmale des VA erfüllt?
„Einzelfall“Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte
• Bekanntgabe eines Verkehrsschilds nach § 41 I 1 HmbVwVfG?
- Spezialregelung in § 41 I StVO
Verkehrsteilnehmer hält Schild für rechtswidrig und erhebt Widerspruch
• Grundsatz: aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gg. VAe, § 80 I VwGO
Aber Ausnahmen in § 80 II VwGO
hier: § 80 II 1 Nr. 2 VwGO entsprechend (wie unaufschiebbare Anordnung/Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten)
Vorsatzstufen
• Absicht: Täter kommt es gerade auf die TB-Verwirklichung an,
zumindest als notwendiges Zwischenziel (dolus directus 1. Grades)
stark ausgeprägtes Wollenselement, Wissen kann deutlich
schwächer ausgeprägt sein
• Wissentlichkeit: Täter weiß sicher, dass er den TB verwirklichen wird;
das ist ihm vielleicht sogar unerwünscht (dolus directus 2. Grades)
stark ausgeprägtes Wissenselement, Wollen kann deutlich
schwächer ausgeprägt sein
• bedingter Vorsatz: Täter hält TB-Verwirklichung ernsthaft für möglich
und nimmt sie billigend in Kauf (dolus eventualis)
schwaches Wollens- und Wissenselement; (P) Abgrenzung zur
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit
Falls kein Vorsatz vorliegt und das Gesetz eine Fahrlässigkeit zulässt, wird Fahrlässigkeit geprüft.
Vgl. § 276 II BGB Fahrlässiges Handeln bedeutet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
(WICHTIG ist immer vergleich (vgl.) anzugeben. Da es eine Norm aus dem Zivilrecht ist und wir uns im öffentlichen Recht befinden darf es nur als vergleich und nicht direkt angegeben werden.)
Es geht nicht darum, dass Täter bestimmten TB verwirklichen will oder dies in Kauf nimmt sondern:
Der Täter lässt objektiv die nötige Sorgfalt außer Acht und dies ist ihm subjektiv vorwerfbar
Also: nicht erkennen einer Gefahr trotz Erkennbarkeit bzw. mangelnde Ausrichtung des Verhaltens an erkannter Gefahr
Der Maßstab für „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ ist
Ausnahmen: Vorliegen besonderer persönlicher Gründe, die die gebotene Sorgfalt im Einzelfall ausschließen, z.B.
• Unerfahrenheit
• Alter
• Behinderung/Krankheit
• Schockreaktion
Rechtfertigungsgründe
• Notwehr, § 15 OWiG
• rechtfertigender Notstand, § 16 OWiG
• rechtfertigende Pflichtenkollision
• Einwilligung
Notwehr
dreistufige Prüfung:
Notwehrlage = gegenwärtiger rechtswidriger Angriff i.S.d. § 15 II OWiG
gegenwärtig: Verletzungshandlung steht unmittelbar bevor, findet bereits statt oder dauert noch fort
rechtswidrig: vom Angegriffenen nicht zu dulden, d.h. Angreifer stehen keine Rechtfertigungsgründe zur Seite
Notwehrhandlung = Handlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein, vgl. § 15 I OWiG
Verteidigungswille = Handelnder muss Umstände kennen und zum Zwecke der Verteidigung handeln
Greife kostenlos auf tausende geteilte Karteikarten, Zusammenfassungen, Altklausuren und mehr zu.
Jetzt loslegenFür deinen Studiengang Ordnungswidrigkeitenrecht 21a an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gibt es bereits viele Kurse, die von deinen Kommilitonen auf StudySmarter erstellt wurden. Karteikarten, Zusammenfassungen, Altklausuren, Übungsaufgaben und mehr warten auf dich!
Hochschule für angewandtes Management
Zum KursHochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Zum Kurs