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Markenrecht
Was ist eine Marke?
• Eine Marke garantiert ein Monopol, ein exklusives Recht, ein bestimmtes Zeichen zu nutzen
• Werkzeug, das hilft, ein Markenprodukt (Ware oder Dienstleistung) gegen identische oder ähnliche Marken zu schützen
• Funktionen: Unterscheidungsfunktion, Werbefunktion, Imagefunktion,....
• Marken kennzeichnen Waren und/oder Dienstleistungen, vgl. Nizza Klassen (1-34 (waren) und 35-45 (Dienstleistungen)
• Marken haben einen eigenen Wert, spiegeln Imagewert des Unternehmens/Produkts wider
• Marken können übertragen und/oder lizensiert werden
• Ältere Marken schlagen jüngere (first come, first served)
Markenrecht
Ein Kennzeichen kann als Marke eingetragen werden, wenn es...
• als Zeichen grafisch darstellbar ist,
• welches in der Lage ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (sog. Unterscheidungskraft, §3 MarkenG)
Markenrecht
Was ist als Marke schützbar?
Wortmarke:
• Worte: Google, Coca Cola, Nestle,...
• Namen: Michael Schumacher, Boris Becker, Karl Lagerfeld,...
• Buchstaben, Zahlen: 007, 1LIVE; ARD,...
Bildmarke oder Wort-Bildmarke:
• Entwickelte Logos
Mehrere verschiedene Marken eines Inhabers:
• Wortmarke
• Wort-/Bildmarken
• Bildmarken
• 3D-Marken
• Slogans: "we love to entertain you"
• Farben und Farbkombinationen: Blau & Silber (Red Bull)
• 3-dimensionale Marken: Die Form eines Produktes, die Produktverpackung
• Hörmarken: Intel, Telekom,...
Markenrecht
Unterschied zwischen Urheberrecht und Markenschutzrecht
• Urheberrechtsschutz entsteht, sobald ein Werk entsteht. Es ist keine Registrierung notwendig.
• Markenrechtschutz entsteht nicht durch die Schaffung oder den Gebrauch eines Zeichens. Es ist eine Registrierung beim Deutschen Marken- und Patentamt notwendig (für deutsche Marken)
• Die wichtigsten Ausnahmen:
- Sehr bekannte Marken können Markenrechtschutz wegen intensiver Benutzung erlangen (sog. Verkehrsgeltung); Verkehrsbefragung
- Unternehmensnamen können durch bloße Benutzung einen eingeschränkten, räumlichen Schutz erlangen
• Praktische Hinweise: Verlassen Sie sich nie auf einen Markenrechtschutz durch bloßen Gebrauch. Lassen Sie Ihren Unternehmensnamen und Ihre Produktnamen registrieren!
Markenrecht
Wann kann eine Markenanmeldung abgelehnt werden?
Eine Markenanmeldung kann gem. § 8 MarkenG (Absolute Schutzhindernisse) abgelehnt werden (oder nach erfolgter Eintragung später gelöscht werden), wenn diese:
• nicht unterscheidungskräftig ist,
• beschreibend ist,
• eine reine geografische Herkunftsangabe ist,
• gegen Moralvorstellungen verstößt,
• täuschend ist
Markenrecht
Was fällt bei dem Markenrecht unter "nicht unterscheidungskräftig"?
Nicht unterscheidungskräftig und daher nicht schützbar:
= abstrakte Eignung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen zweier Unternehmen
• "Companyline" für Versicherungsdienstleistungen
• "marktfrisch" für Nahrungsmittel
• "Cotton Club" für Bekleidung
• "Avanti" für Speiseeis
• Naturgetreue Abbildung eine Ware, z.B. Autofelge
• Punkte, Linien oder andere, sehr einfache geometrische Figuren
Markenrecht
Was ist beispielsweise nicht schützend, weil es täuschend ist?
• "Perlonseide" für syntetische Fasern
• "LOGOteam" für einen einzelnen Berater
• "Holländer Ruhm" für Nahrungsmittel aus Deutschland
• "4711" als Telefonnummer für Taxiunternehmen, da Gefahr der Verwässerung und Ausnutzung einer bekannten Marke
• "Prof. Dr. Dr. Glück" für Heilmittel, wenn angemeldete Person zu keinem Zeitpunkt in Beziehung zu Ware stand
Markenrecht
Was ist beispielsweise gegenüber einer älteren Marke und deshalb nicht schützbar?
Gegenüber einer älteren Marke ähnlich und daher nicht schützbar (wird nicht vom Markenamt geprüft, sondern bedarf des Widerspruchs des Inhabers des älteren identischen/ähnlichen Kennzeichen):
• Evian/Revian
• Vobis/Foris
• 24translate/translation24
• Falcon/Falke
• Kleiner Feigling/Frechling
• Gabor/Caber
Markenrecht
Nennen Sie Verletzungstatbestände und erläutern diese.
• Doppelidentität: zu vergleichende Zeichen und geschützte Waren/Dienstleistungen sind jeweils identisch (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG)
• Verwechslungsgefahr: Identität oder Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen und der geschützte Waren/Dienstleistungen bei Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Gesamtschau (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG)
• Ausnutzung/Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Werteschätzung einer bekannten Marke (§ 9 Abs. 1 Nr.3 MarkenG)
• Identität/Ähnlichkeit Zeichen
• Keine Identität oder Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen
• Ältere Marke im Inland bekannt (ca. 50% plus x)
• Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Herkunftstäuschung) oder Wertschätzung (Rufausbeutung/-übertragung) der älteren Marke
• Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Wertschätzung (Rufbeeinträchtigung) der älteren Marke
• Besodnere Unlauterkeit (Gesamtabwägung, insb. Motive)
Markenrecht
Was kann ein Markeninhaber von einem Rechtsverletzer verlangen?
• Unterlassungsanspruch, Unterlassungsanpsruch, §§ 4, 14 Abs. 5 MarkenG aus eigener Marke, Unterlassungsanspruch, §§ 5, 15 MarkenG aus Unternehmenskennzeichen (Anspruch, zukünftige Verletzungen der Marke zu unterlassen)
"Tu so etwas nie wieder!"
• Auskunftsanspruch,
Ankunftsanspruch § 19 MarkenG
" Wie oft und in welchem Ausmaß hast Du dies in der Vergangenheit getan? Was hast du damit verdient? Wie ist Dein Vertriebsweg?"
• Schadensersatzanspruch bei Verschulden,
Schadensersatzanspruch bei Verschulden, § 14 Abs. 6 bzw. $ 15. Abs. 5 MarkenG
- Berechnung z.B. nach Lizenzanalogie
"Du musste Lizenzgebühren zahlen und meine Anwaltskosten erstatten!"
• Vernichtungsanspruch,
Vernichtungsanspruch, § 18 MarkenG, ggfs. auch Anspruch auf Rückruf
"Vernichte alle Produkte, die mit der verletzenden Marke versehen sind!"
Markenrecht
Was kann ein Markeninhaber tun, um sein exklusives Recht gegenüber dem Rechtsverletzer durchzusetzen?
• Den Rechtsverletzer abmahnen und von ihm eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verlangen, in der er sich verpflichtet
a) Rechtsverletzungen in der Zukunft zu vermeiden,
b) über alle Rechtsverletzungen Auskunft zu erteilen,
c) Schadenersatz zu leisten und die Anwaltsgebühren zu zahlen und
d) alle rechtverletzenden Produkte zu vernichten.
• Eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Verletzer schnell (aber nur vorläufig zu stoppen). Wichtiges Zeitlimit: Der Antrag muss beim Gericht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Rechtsverletzung gestellt werden (sog. Dringlichkeitsfrist)
• Klage gegen der Verletzer erheben (Hauptsache-Klage)
• Strafanzeige gegen den Verletzer wegen strafbarer Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG stellen.
Markenrecht
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