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Positive Erfolgsbeiträge
- dürfen erst erfasst werden, wenn sie realisiert sind
- selbst wenn ein Vertrag über den Verkauf mit einem Erlös vorliegt.
Negative Erfolgsbeiträge
- sind zu erfassen, soweit sie bis zum Abschlussstichtag "entstanden" sind
- § 252 I Nr. 4 HGB
Für den Ansatz einer Drohverlustrückstellung sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Ein schwebendes Geschäft liegt vor
2. Aus dem Vertrag droht ein Verlust: die aus dem Vertrag resultierenden Aufwendungen sind höher als die aus dem Vertrag resultierenden Erträge
Wertminderung im AV
- nur zu erfassen, wenn sie als dauernd gilt, § 253 III S. 5 HGB
Wann ist das Imparitätsprinzip auch unterjährig anzuwenden?
- immer dann, wenn der negative Erfolgsbeitrag schon eingetreten ist
Bewertungsvereinfachungsverfahren gesetzliche Vorschrift
§ 256 HGB LiFo/FiFo
§ 240 III HGB: Festwert
§ 240 IV HGB: gewogener Durchschnitt
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Periodisch
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Permanent
Formel gewogener Durchschnitt
AB + Zugänge (€) / AB + Zugänge (Menge)
= gewogener Durchschnitt
Mit diesem Ergebnis wird er EB bewertet
§ Unternehmenserwerb
§ 246 I S.4 HGB
Originärer GoF
Imparitätsprinzip
- Ungleichheitsprinzip
- die Erfassung positiver und negativer Erfolgsbeiträge
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