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Polizeirecht
Gefahr
Eine Gefahr ist die objektive, nicht entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts
Polizeirecht
Störung
Eine Störung ist ein bereits eingetretener Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut
§ 31 (1) PolG Beschlagnahme
Polizeirecht
Abstrakte Gefahr
Wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall eintritt.
Polizeirecht
konkret drohende Gefahr
Wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung und aufgrund objektiver Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit ein Schaden eintritt, wenn die Polizei nicht einschreitet.
§ 26 (1) Nr. 1 Personenfeststellung
§ 27a (1) PolG Platzverweis
Polizeirecht
unmittelbar bevorstehende Gefahr
Wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung und aufgrund obj. Tatsachen, sofort oder in allernächster Zeit ein Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt.
§ 33 (1) Nr. 1 PolG Beschlagnahme
Polizeirecht
erhebliche Gefahr
Wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist oder wenn sich die Erhebichkeit aus Umfang oder Intensität des zu erwartenden Schadens ergibt.
§ 27a (3) PolG Rückkehr- und Annäherungsverbot
In Kombination mit unmittelbar bevorstehender Gefahr
§27a(3) PolG Wohnungsverweis §28(1) Nr. 1 PolG
Polizeirecht
dringende Gefahr
Wenn der baldige Eintritt eines Schadens an einem wichtigen Rechtsgut zu erwarten ist.
Beispiel: Betreten von Wohnungen zur Tageszeit
Polizeirecht
Gemeine Gefahr
Wenn eine Gefahr in ihrer Ausdehnung unbestimmt ist.
(Großbrände, Bomben, Katastrophen)
§ 31 (2) PolG Betreten von Wohnungen zur Nachtzeit
Polizeirecht
Schwere Gesundheitsgefahr
Wenn die Folgen einer schweren KV gem. § 226 StGB drohen oder eine sonstige eherbliche und nachhaltige Veretzung der Gesundheit droht.
Polizeirecht
Lebensgefahr
Wenn Menschenleben durch Vernichtung oder schwere Gesundheitsschädigung bedroht wird.
§ 31 (1) PolG Betreten von Wohnungen zur Nachtzeit
§ 54 (2) PolG Finaler Rettungsschuss
Polizeirecht
Anscheinsgefahr
Wenn die Polizei zum Zeitpunkt des Einschreitens aufgrund der zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte, ohne dass diese in Wirklichkeit vorliegt
(ex-ante Sicht)
Maßnahmen bleiben rechtmäßig!
Polizeirecht
Schein/Putativgefahr
Wenn die Polizei subj. einen Schadenseintritt für wahrscheinlich hält, ohne dass diese Annahme auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann.
Maßnahmen sind rechtswidrig!
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