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Staatsrecht
Prüfungsschema Begründetheit
I. Schutzbereichseröffnung
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff
(- Definieren Sie hier auf jeden Fall beide Eingriffsbegriffe)
III. Rechtfertigung
1. Ermächtigungsgrundlage (Schranke)
a. Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa. Gesetzgebungszuständigkeit
bb. Gesetzgebungsverfahren
cc. Zitiergebot Schranken-Schranken
b. Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa. Bestimmtheitsgebot
bb. Verhältnismäßigkeit
2. Einzelakt
a. Einzelakt von Ermächtigungsgrundlage gedeckt?
b. Verhältnismäßigkeit
Staatsrecht
Obersatz Klausureinstieg
Die Verfassungsbeschwerde des X hat Aussicht auf
Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Staatsrecht
Obersatz zum Einstieg in die Prüfung der Zulässigkeit:
Die Verfassungsbeschwerde des X ist zulässig, wenn
alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Staatsrecht
1.Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist
gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden das zuständige Gericht.
Staatsrecht
2.Antragsberechtigung
X müsste gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt sein.
Antragsberechtigt ist, wer Träger eines der in den Normen aufgezählten Grundrechte sein kann.
Es besteht die Möglichkeit, dass sich X als natürliche Person auf das Grundrecht X berufen kann.
Somit ist X antragsberechtigt.
Staatsrecht
3.Prozessfähigkeit
Mangels entgegenstehender Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass X prozessfähig ist.
Staatsrecht
4.Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand sind alle Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt, also der Legislative, der Exekutive und der Judikative sowie auch davon abgeleitete Hoheitsträger.
§ 90 Abs. 1 BVerfGG.
Staatsrecht
5.Beschwerdebefugnis
Die Beschwerdebefugnis liegt vor, wenn der Beschwerdeführer behaupten kann, dass er durch die öffentliche Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem seiner Grundrechte oder einem grundrechtsgleichen Recht verletzt sein kann.
Die Verletzung muss zumindest möglich erscheinen.
§ 90 Abs. 1 BVerfGG
Staatsrecht
Selbst betroffen
Der Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er Adressat der Maßnahme ist.
Staatsrecht
Gegenwärtig betroffen
Jemand ist gegenwärtig betroffen, wenn die Person schon oder immer noch durch den angegriffenen Rechtsakt belastet ist.
Staatsrecht
6.Rechtswegerschöpfung
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
Laut Sachverhalt liegt ein letztinstanzliches Urteil vor. Somit ist von der Rechtswegerschöpfung auszugehen.
Staatsrecht
8.Frist
§ 93 BVerfGG
fristgerecht, innerhalb eines Monats
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