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Steuern III
Verkehrssteuer
Grundsätzlich bezieht sich diese Steuerart auf Rechtsgeschäfte und Transaktionen bzw. die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Diese Geschäfte finden auf zivilrechtlicher Ebene statt. Es geht genauer um Geschäfte, bei denen Güter übertragen werden oder auch rechtsgeschäftliche Vorgänge stattfinden
Steuern III
Steuersubjekt (=Steuerpflichtiger) / Steuernummer
Das Steuersubjekt ist die nat. oder jur. Person, die durch Steuergesetze verpflichtet ist (z.B. zur Steuerzahlung, zur Abgabe einer Steuererklärung etc.); jede nat. Person erhält eine Steuernummer, die ihr gesamtes Leben unverändert bleibt
(§ 139b AO)
Steuern III
Steuerobjekt (=Steuergegenstand)
ist der Tatbestand, an den die jeweilige steuerliche Norm die Steuerpflicht knüpft. Steuerobjekt kann ein Vorgang (z.B. ein Vermögensübergang), ein Zustand (z.B. das Halten eines Hundes) oder ein Gegenstand (z.B. ein Grundstück) sein.
Steuern III
Steuerrechtsfähigkeit
Steuerrechtsfähig ist, wer als natürliche oder juristische Person Träger von
Rechten und Pflichten sein kann. Die Steuerrechtsfähigkeit beginnt bei
natürlichen Personen mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.
Steuern III
Steuerzahler
ist grundsätzlich der Steuerschuldner. Ausnahmsweise können sich Abweichungen ergeben, wenn der Steuerzahler die Steuer für Rechnung eines anderen (des Steuerschuldners) abführt. Beispielsweise wird die
Lohnsteuer vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt.
Steuern III
Steuerträger
ist diejenige Person, die die Steuer letztendlich wirtschaftlich trägt.
Steuern III
Bemessungsgrundlage
Größe, die das Steuerobjekt quantifiziert (z.B. Höhe des zu
versteuernden Einkommens, Höhe des Gewerbeertrags).
Steuern III
Steuersatz
Größe, aus der sich die Steuerschuld als vom Hundertsatz oder als fester Geldbetrag pro Einheit der Bemessungsgrundlage ergibt.
Steuern III
Steuertarif
Der Steuersatz kann von der Höhe der Bemessungsgrundlage
unabhängig sein (konstanter Steuersatz) oder mit ihrer Höhe variieren (variabler Steuersatz). Im Rahmen der Einkommensteuer werden progressive Tarife verwendet, im Rahmen der Körperschaftsteuer hingegen ein konstanter Tarif.
Steuern III
Steuerschuldner
ist diejenige nat. oder jur. Person, die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, weil sie den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat.
Steuern III
Freigrenze
Bis zur Höhe der Freigrenze fällt keine Steuer an, sofern die
Bemessungsgrundlage unter der Freigrenze liegt. Wird die
Freigrenze hingegen überschritten, so unterliegt die gesamte
Bemessungsgrundlage der Besteuerung.
Steuern III
Elemente eines Steuertatbestandes
1. Steuerbarkeit
Wer (Steuersubjekt) und Was (Steuerobjekt) ist
steuerpflichtig ?
2. Steuerpflicht:
Persönliche und sachliche Steuerbefreiungen (bspw. Kauf eines Gebäudes durch geradelinige Verwandtschaft [die geradelinige Verwandtschaft ist die sachliche Steuerbefreiung] - §3 ESt gibt hinweise)
3. Steuerschuld:
Worauf (Bemessungsgrundlage) ist wieviel
(Steuersatz) Steuer zu zahlen
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