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Internationale Rechnungslegung und Steuern
Hauptaufgaben der betriebswirtschaftl. Steuerlehre
Betriebswirtschaftliche Steuerwirkungslehre:
Analyse und Beschreibung der Einflüsse der Besteuerung auf das betriebliche Geschehen
Betriebswirtschaftliche Steuergestaltungslehre:
Optimierung der betrieblichen Entscheidungen unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen
Normative Betriebswirtschaftliche Steuerlehre:
Kritische Würdigung steuerrechtlicher Normen
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Teilgebiete der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
• Besteuerung und betriebliches Rechnungswesen
– Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
– Steuerbilanz und Vermögensaufstellung
• Steuereinfluss auf die Führungsfunktion
– Besteuerung und Rechtsformwahl
– Internationale Besteuerung
• Steuereinfluss auf betriebliche Funktionen
– Einfluss der Besteuerung auf Investitions- und Finanzierungsentscheidungen
– Einfluss der Besteuerung auf Produktions- und Absatzentscheidungen
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Zweck der Besteuerung
• Fiskalischer Besteuerungszweck
– Beschaffung der für staatliche Aufgaben erforderlichen Mittel
• Außerfiskalische Besteuerungszwecke
– Wirtschaftsförderung
– Förderung von Spenden
– Umverteilung von Einkommen und Vermögen
– Prohibitive Zwecke (z.B. Verringerung des Tabak- oder Alkoholkonsums)
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Abgaben
Sammelbegriff für von der öffentlichen Hand erhobene Zahlungen
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Steuern
„Steuern sind Geldleistungen, die
keine Gegenleistung für eine
besondere Leistung darstellen und
von einem öffentlich-rechtlichen
Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt werden,
bei denen der Tatbestand zutrifft, an
den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft
Maßgebend für die Höhe:
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Opfertheorie
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Gebühren
„Preise“ für staatliche Leistungen
Staatliche Leistungen können sein:
• Amtshandlungen, z.B. Erteilung
von Bescheinigungen,
Genehmigungen,
• Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen oder Anlagen, z.B.
Müllabfuhr, Büchereien, Häfen
Maßgebend für die Höhe:
individuelle Kostendeckung
Äquivalenztheorie
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Beiträge
Von jedem erhoben, der einen
dauernden Vorteil aus einer
öffentlichen Einrichtung hat
Konkrete Inanspruchnahme ist für
die Höhe des Beitrags nicht
relevant (z.B. Krankenkassen- oder
IHK- Beitrag)
Maßgebend für die Höhe:
gruppenmäßige Kostendeckung
Äquivalenztheorie
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Wesensmerkmale des Steuerbegriffs § 3 Abs. 1 AO
• Geldleistungen
• Keine Gegenleistung für eine besondere Leistung
• Erhebung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
• Erzielung von Einnahmen
• Tatbestandsmäßigkeit
• Erreichung außerfiskalischer Ziele
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Formelle Steuergerechtigkeit:
• Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und
Tatbestandsmäßigkeit:
– Steuern dürfen nur auf der Grundlage
gesetzlicher Regelungen erhoben werden.
• Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung:
– Gleiche Sachverhalte sind gleich zu
behandeln.
• Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung:
– Alle Personen, die einen Steuertatbestand
verwirklichen, sind zur Steuer
heranzuziehen.
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Materielle Steuergerechtigkeit:
Anknüpfungspunkte für die Besteuerung:
Die Steuerbelastung hat sich nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu richten (→
relative Gleichmäßigkeit)
• Bereich Einkommensentstehung:
Maßstab: Einkommen
• Bereich: Einkommensverwendung:
Maßstab: Konsum
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Die beiden Grundsätze der Besteuerung
Formelle Steuergerechtigkeit:
Materielle Steuergerechtigkeit:
Internationale Rechnungslegung und Steuern
Grundsatz der Steuergerechtigkeit:
• Dieser wird innerhalb der geltenden Rechtsordnung aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG abgeleitet.
• Steuergerechtigkeit ist abhängig von bestehenden und sich im Zeitablauf ändernden ethischen und
sozialen Grundhaltungen
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