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Sozialrecht
Welche Leitfrage hilft uns bei der Suche nach den passenden Rechtsnormen?
WER WILL WAS VON WEM WORAUS?
Sozialrecht
Elisa will Geld von ihren Eltern. Wo steht die zugehörige Rechtsnorm?
Im BGB, da Privatrecht
Sozialrecht
Elisa will Geld (Sozialleistung) vom Staat. Wo steht die Rechtsnorm?
öffentliches Recht, bzw. Sozialrecht: SGB II; III oder XII
Sozialrecht
Warum werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet?
Je allgemeiner und abstrakter eine Regelung ist, umso mehr Menschen und
Sachverhalte werden von ihr
erfasst. Aus diesem Grund werden sog. unbestimmte
Rechtsbegriffe verwendet.
Sozialrecht
Gutachtenstil
Der Gutachtenstil, den wir oben bereits angewandt haben, folgt demgegenüber systematisch
dem eigenen Prüfungsweg und stellt folglich das Ergebnis an das Ende der Überlegung: Aus-
gangspunkt bildet ein Obersatz, der abstrakt die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Vorausset-
zungen) der anzuwendenden Norm aufzählt. Im zweiten Schritt wird für jede einzelne festge-
stellt, ob es erfüllt ist (Subsumtion). Daraus ergibt sich abschließend die Antwort auf die Frage
(Ergebnis).
Sozialrecht
Urteilsstil
Ergebnis an das Ende der Überlegung:
Im Urteilsstil hingegen steht die Antwort am Kopf des Textes und die Begründung, schritt-
weise bezogen auf die einzelnen Voraussetzungen der zugrunde liegenden Normen, folgt
nach. Er wird in der juristischen Praxis vom Gericht verwendet.
Sozialrecht
1. Welche Systeme/Gesetze der Existenzsicherung kennen Sie? Für welche Perso-
nengruppen gibt es Sondersysteme? Welche allgemeinen Systeme gibt es? Wer
sind die Träger? Zeichnen Sie die Gesetze auf und notieren Sie die Träger dazu.
Sozialrecht
Bedarfsgemeinschaft
Voraussetzung für den Bezug von Sozialgeld ist, dass jemand mit einer erwerbsfähigen leis-
tungsberechtigten Person in Bedarfsgemeinschaft lebt (s. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II). Für die
Bedarfsgemeinschaft gibt es eine gesetzliche Regelung (Definition). Sie findet sich in § 7 Abs.
3 SGB II.
Voraussetzung für den Bezug von Sozialgeld ist, dass jemand mit einer erwerbsfähigen leis-
tungsberechtigten Person in Bedarfsgemeinschaft lebt (s. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II). Für die
Bedarfsgemeinschaft gibt es eine gesetzliche Regelung (Definition). Sie findet sich in § 7 Abs.
3 SGB II.
Sozialrecht
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach §7 II SGB II:
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist der Erwerbsfähige selbst (Hinweis: Eine Bedarfsgemein-
schaft kann auch nur aus einer Person bestehen!)
- § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II betreffen die Konstellationen, dass unter 25-Jährige
unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil und ggf. dessen Partner
(S. Nr. 3) zusammenlebt
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II betrifft die Partner. In a) finden Sie die Ehepartner, in b) die
sog. verpartnerten (Lebenspartnerschaften nach dem LPartG) und in c) die eheähnli-
chen oder partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften.
Zu den eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften: Sie zählen nur
als Bedarfsgemeinschaft, wenn sie den wechselseitigen Willen haben, Verantwortung fürei-
nander zu tragen und füreinander einzustehen. Davon ist nicht ohne weiteres bei jedem Paar
auszugehen. Allerdings wird zugunsten des Jobcenters das Vorliegen dieses Willens vermu-
ten, wenn zumindest ein Merkmal des Abs. 3a vorliegt.
Sozialrecht
definiere Erwerbsfähigkeit nach §8 I SGB II
Erwerbsfähig ist, wer innerhalb absehbarer Zeit (6 Monate ab Antragszeitpunkt!) gesundheitlich in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein.
-Bsp.:
-Absehbar gesund in 5 Monaten: erwerbsfähig
-Absehbar gesund in 7 Monaten: (vorübergehend) nicht erwerbsfähig/voll erwerbsgemindert
-dauerhaft voll erwerbsgemindert: Grundsicherung
Sozialrecht
geteilte Trägerschaft des SGB II
§6 SGB II
Sozialrecht
Zugelassene kommunale Träger -"Optionskommunen" §6a SGB II
Statt der Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung:
-
-Kommunale Träger sind für alle Leistungen des SGB II zuständig
-
- Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, für die er eigentlich zuständig wäre
-
-Begrenzte Anzahl der zkT
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