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Ergänzungsleistungen
Nennen Sie die Zielsetzung der Ergänzungsleistungen?
Es wird die in der Verfassung garantierte Existenzsicherung gewährleistet
Dieses mit dem Individuellen bedarf angepassten Leistungen
Sofern die Existenzsicherung der Beziehenden nicht durch reguläre Versicherungsleistungen
Oder anderweitigen Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.
Ergänzungsleistungen
Wie wird die Ergänzungsleistungen ermittelt?
Die Ergänzungsleistungen werden ermittelt, indem die anerkannten Ausgaben von den anrechenbaren Einnahmen in Abzug gebracht wird.
Ergänzungsleistungen
Ist die Ergänzungsleistung gleicht wie die Sozialhilfe?
Ähnlich wie die Sozialhilfe aber:
Höhere Ansätze
Pauschalen
Keine Rückerstattungspflicht (ausser zu Unrecht bezogene Leistungen)
Keine Verwantenunterstützung
Rechtsanspruch in der ganzen Schweiz ist gleich
Ergänzungsleistungen
Wie viel Ergänzungsleistungen wird vom Bund finanziert?
5 / 8 der jährlichen Ergänzungsleistungen
Beiträge an gemeinnützigen Instituten
Ergänzungsleistungen
Was ist bei der Krankenkassenprämien zu beachten bei der Ergänzungsleistungen?
Jährliche Pauschalbetrag
(kantonale oder regionale Durchschnittsprämien für die Obligatorische Krankenpflegeversicherung inkl. Unfalldeckung
Keine Übernahme von Zusatzversicherung!
Seit dem 1. Januar 2014 wird der Beitrag für die Prämien direkt der Krankenkasse überwiesen.
(Art. 21a ELG)
Ergänzungsleistungen
Nennen Sie die regionale Durchschnittsprämien der Krankenkassen?
Es gibt 3 verschiedene regionale Durchschnittsprämien der Krankenkasse
Kinder (0-18 Jahre)
Junge Erwachsene (ab 19-25 Jahre)
Erwachsene (ab 26 Jahre)
Ergänzungsleistungen
Nennen Sie die Ausgaben bei Personen, die in einem Heim leben?
Bei Personen, die in einem Heim leben, wird als Ausgaben berücksichtigt:
Die Tagestaxe (Kosten und Logis): CHF 160.-
Evtl. Betreuung: CHF 40.-
Evtl. Eigenanteil Pflege sowie der Beitrag für persönliche Auslagen: CHF 23.-
Pro Tag maximal CHF 223.- x 365 Tage!
Ergänzungsleistungen
Mietzinsaufteilungen
(Art. 16c ELV)
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der anrechenbare Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.
z.B. Wohngemeinschaften, Lebensgemeinschaften etc.
Ergänzungsleistungen
Vermögensfreigrenzen beim EL-Bezug
Alleinstehende
Ehepaare
Waisen und Kinder
Selbst genutztes Wohneigentum
Alleinstehende: CHF 37'500.-
Ehepaare: CHF 60'000.-
Erweiterung für Waisen und Kinder je: CHF 15'000.-
Wohneigentum: CHF 112'500.-
Wohneigentum, wenn ein Ehegatte im heim und der andere zu Hause lebt oder EL-Bezüger zu Hause lebt und eine Hilflosenentschädigung bezieht: CHF 300'000.-
Ergänzungsleistungen
Leistungen der AHV oder IV
Welche Personen können Ergänzungsleistungen auch noch erhalten?
Eine Altersrente der AHV beziehen (auch mit Vorbezug)
Eine Waisenrente der AHV haben
Anspruch auf eine Rente oder Hilfslosenentschädigung (Mindestalter 18 Jahre ) oder IV haben
Ununterbrochen während mindestens 6 Monate eine IV-Taggeld beziehen.
Ergänzungsleistungen
Mietzins einer Wohnung
Jährlicher Bruttomietzins bis zum Maximalbetrag
Alleinstehende
Übrige (Ehepaare und Personen mit Kinder auf Waisen- oder Kinderrente)
Alleinstehende: CHF 13'200.- pro Jahr / Übrige: CHF 15'000.- pro Jahr
Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, erhöht sich der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um maximal CHF 3'600.- pro Jahr
Keine Nachzuschlagen / Rückerstattungen bei Schlussabrechnungen für die Nebenkosten.
Ergänzungsleistungen
Krankheits- und Behinderungskosten
Innerhalb wieviel Monaten müssen die Krankheits- und Behindertenkosten geltend gemacht werden?
Damit die Kosten für Krankheits- und Behindertenkosten übernommen werden, müssen sie innerhalb von 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
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