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Was sind Eigenschaften gem. § 119 II BGB?
Alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder Person für gewisse Dauer anhaften und für die Wertschätzung erheblich sind.
Wann sind Eigenschaften gem. § 119 II BGB verkehrswesentlich?
Eigenschaften sind verkehrswesentlich, wenn die Eigenschaft nach dem Vertrag (ausdrücklich oder konkludent) oder nach Verkehrsanschauung von Bedeutung ist.
Was ist unter der Fehleridentität zu verstehen?
Fehleridentität liegt vor, wenn das schuldrechtliche- und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft mit dem gleichen Mangel behaftet sind.
Beispiel:
Abschluss eines Kaufvertrages § 433 BGB und eines Übereignungsvertrages § 929 BGB durch einen geschäftsunfähigen Käufer oder Verkäufer. Hier sind beide Rechtsgeschäfte nach §§ 104, 105 nichtig.
Es ist keine Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Beide Rechtsgeschäfte unterliegen demselben Fehler.
Welche anerkannten Fälle der Fehleridentität gibt es?
-Mangelnde Geschäftsfähigkeit
- Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung
- Eigenschaftsirrtum bei Willenseinigung über Grundgeschäft und Verfügung zeitgleich in einem Akt
Ist § 119 II BGB anwendbar wenn Mängelgewährleistungsvorschriften §§ 434 ff BGB eingreifen?
Nein, dies ergibt sich bei systematische Auslegung des Gesetzes.
Wäre in diesem Fall ein Anfechtungsrecht gegeben, würde damit die gesetzlichen Besonderheiten des Gewährleistungsrechtes unterlaufen werden:
1. Fristen
Die Anfechtung ist gem. § 121 II BGB erst in 10 Jahren ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte nicht vorher Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. Die Gewährleistungsrechte verjähren gem. § 438 I Nr. 3, II BGB bereits nach 2 Jahren nach Übergabe der Kaufsache.
2. Fahrlässigkeit
Die Mängelgewährleistung ist gem. § 442 I S. 2 BGB auch ausgeschlossen, wenn der Käufer der Mangel grob Fahrlässig unbekannt geblieben ist. Eine Anfechtung gem. § 119 II BGB wäre dann noch möglich.
3. Vorrang der Nacherfüllung
Im Kaufrecht gilt der Vorrang der Nacherfüllung., §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Das Recht würde unterlaufen werden, wenn bei einem Sachmangel die Anfechtung sofort möglich wäre.
Was ist ein Doppelirrtrum?
Beide Vertragspartner unterliegen dem selben Irrtum.
Eine Anfechtung bei einem Doppelirrtum möglich?
1. Ansicht (h.M.):
Eine Anfechtung ist nicht möglich.
Unterliegen beide Vertragspartner dem gleichen Irrtum, hängt es vom Zufall ab, wem der Irrtum zuerst auffällt. Der Anfechtende wäre dann mit der Folge des § 122 BGB belastet der andere begünstigt.
§ 119 ff BGB soll bei beidseitigem Irrtum teleologisch reduziert werden.
Sachgerechter ist die Lösung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB. Dafür spricht auch der § 313 II BGB. Dieser wurde für Fehler der subjektiven Geschäftsgrundlage geschaffen.
2. Ansicht:
Eine Anfechtung ist möglich.
Es entsteht kein Nachteil für den anderen Vertragspartner. Es wird sowieso nur derjenige anfechten, der sich daraus einen Vorteil verspricht. Dann ist auch die Folge des § 122 BGB billig.
Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage § 313 II BGB sind nur anwendbar, wenn aufgrund des gleichen Irrtums eine Anfechtung von beiden Seiten zu erwarten ist.
Kann nur ein Teil eines Rechtsgeschäftes angefochten werden?
Die Teilanfechtung eines Rechtsgeschäfts ist möglich. Sie führt dazu, dass der angefochtene Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist und sich der Rest sich nach § 139 BGB richtet.
Vorraussetzungen:
I. Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
Die Teilanfechtung setzt die Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts voraus. Diese bestimmt sich nach dem Inhalt.
Teilbarkeit ist gegeben, wenn mehrere rechtlich selbständige Geschäfte ihrem Zweck nach eine wirtschaftliche Einheit bilden.
II. Hypothetischer Parteiwille
Die Teilnichtigkeit ergreift gem. § 139 BGB den gesamten Kaufvertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den angefochtenen Teil vorgenommen worden wäre.
Es ist also eine Hypothese darüber aufzustellen, welchen Willen die Vertragsparteien gehabt hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass der nichtige Teil des Rechtsgeschäfts nicht zur Geltung kommen würde.
Ist der Wert einer Sache eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 II BGB?
Nein, der Wert ergibt sich aus den Eigenschaften. Der Wert gehört nicht zu den verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 II BGB
Besteht bei § 123 BGB die Pflicht, ungefragt alle Details über den Kaufgegenstand zu sagen?
Grundsätzlich muss der Verkäufer nicht alle möglichen Details über den Kaufgegenstand preisgeben.
Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn
- der Käufer ausdrücklich fragt
- es sich um ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer handelt oder
- es um Umstände geht, die für die Willensbildung des anderen Teils offenkundig von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Wie ist der Erklärungsirrtum § 119 I Var. 2 BGB von dem Übermittlungsirrtum, § 120 BGB zu unterscheiden?
Entscheidend ist, wo der Irrtum entsteht.
§ 119 I Var. 2 BGB
Erklärungsirrtum, wenn der Irrtum in der häuslichen Sphäre des Erklärenden entsteht
§ 120 BGB
Irrtum entsteht auf dem Weg, nachdem die WE dem Boten mitgeteilt wurde.
Wie ist ein Irrtum einer OHG den Gesellschaftern zuzurechnen?
Die Gesellschafter sind gesetzliche Vertreter der OHG, § 125 I HGB.
Die Willensmängel des Gesellschafters sind entscheidend, § 166 I BGB.
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