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Kommt bei beiderseitigem Motivirrtum eine Anwendung des § 313 BGB in Betracht?
§ 119 II BGB (-) --> Fall des § 313 II BGB (strittig)
Was versteht man unter Geschäftsgrundlage und wo ist die Störung der Geschäftsgrundlage geregelt?
Geschäftsgrundlage ist ein Umstand, der von mindestens einer Person bei Vertragsschluss vorausgesetzt wurde und der von dieser auch - hätte sie daran gedacht - zum Vertragsinhalt gemacht worden wäre und auf die sich die andere Partei redlicherweise hätte einlassen müssen.
Die Regelung über die Störung der Geschäftsgrundlage findet sich in § 313 BGB
Warum kann grundsätzlich ein einseitiger Motivirrtum nicht zur Anwendung des § 313 BGB führen?
Dieser ist rechtlich unbedeutend und soll nur im Fall des § 119 II BGB beachtlich sein. Wenn aber die falsche Vorstellung einer Partei von der anderen Partei erkannt wurde, dann liegt ein Fall des § 313 II BGB vor. Häufig wird in diesem Fall die Rechtsfolge aber am normativen Element scheitern.
An welchem Element scheitert häufig die Störung der Geschäftsgrundlage?
Am normativen Element ("soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.") Die Aneinanderreihung unbestimmter Tatbestandsmerkmale bedarf in besonderem Maße der Auslegung.
Warum spricht nun das Gesetz in § 313 BGB von der Störung der Geschäftsgrundlage und nicht vom Wegfall?
Der Begriff des "Wegfalls" der Geschäftsgrundlage ist ungenau, weil auch das anfängliche Fehlen der Geschäftsgrundlage von dem alten, aus § 242 BGB abgeleiteten Institut erfasst wurde, die Geschäftsgrundlage in dieser Konstellation also gar nicht weggefallen sein konnte.
Klarstellend regelt jetzt § 313 II BGB, dass es einer Veränderung der Umstände gleichtsteht, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.
Die Umstände, die die Geschäftsgrundlage ausmachen, dürfen nicht Vertragsinhalt geworden sein. Daher geht die Vertragsauslegung der Störung der Geschäftsgrundlage vor. Welche Auslegungsart kann im Einzelfall in Kollision mit § 313 BGB kommen?
Die ergänzende Vertragsauslegung, die nach dem hypothetischen Parteiwillen fragt.
Welche 3 Elemente der Geschäftsgrundlage werden unterschieden?
Das reale, das hypothetische und das normative Element
Was bedeutet Zweckerreichung?
Zweckerreichung als ein Unterfall der Unmöglichkeit, § 275 I BGB, liegt vor, wenn der bezweckte Leistungserfolg auf andere Weise als durch Leistung des Schuldners eintritt. Dann kann der Schuldner den Erfolg nämlich nicht mehr herbeiführen.
Was versteht man unter Äquivalenzstörung?
= Unterfall der Störung der GG
Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist durch ein unvorhergesehenes Ereignis schwerwiegend gestört --> Vertragsanpassung an die veränderten Umstände!
Wie unterscheidet sich § 313 BGB von § 812 I S.2 1.Alt. / 2.Alt. BGB?
§ 812 I S.2, 2.Alt. BGB: "condictio ob rem":
Störung der Geschäftsgrundlage: Umstand, den eine Vertragspartei erkennbar beim Vertragsschluss vorausgesetzt hat, der aber lediglich Motiv / Beweggrund gewesen sein darf, d.h. es darf KEINE ZweckVEREINBARUNG getroffen worden sein!!
MERKE: Da die Zweckkondiktion im Gegensatz zu § 313 BGB wenigstens eine tatsächliche Einigung der PArteien über den Zweck erfordert, stehen beide Rechtsinstitute in einem "entweder-oder-Verhältnis!!!"
Wenn bspw. die Herstellung einer Sahnetorte und die anschließende Lieferung dieser geschuldet wird - um welchen Vertragstyp handelt es sich und welche Vorschriften gelten?
Werklieferungsvertrag!!!
Entscheidende Norm = §650 BGB, über den die Vorschriften für den KV Anwendung finden ( §§ 433 ff. BGB)
§ 650 I S.1 BGB i.V.m. § 433 I S.1 BGB
Woraus ergibt sich der Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung bei einem Abfindungsvertrag bezüglich eines bestehenden Pachtvertrags?
Der Zahlungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Abfindungsvertrag, = Vertrag sui generis --> gem. §§ 311 I, 241 I BGB
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