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Welche Ausnahmen von der Abschlussfunktion des EBV gibt es?
⇨ liegt eine Ausnahme von der Sperrwirkung vor, sollte am Anfang des sonst gesperrten Anspruchs der Punkt "Anwendbarkeit" geprüft werden
Voraussetzungen §985
! Das EBV findet sowohl auf bewegliche Sachen, als auch auf Grundstücke Anwendung
Welche Problemfälle gibt es im Rahmen der Bösgläubigkeit bei § 990?
1. Zurechnung der Bösgläubigkeit von Hilfspersonen
⇨ nicht nach § 278, da dieser ein Schuldverhältnis voraussetzt, welches hier erst entsteht
beachte: anders bei Verschulden im Rahmen von §§ 980, 990, dort besteht das gesetzliche Schuldverhältnis "EBV" bereits, sodass § 278 Anwendung findet
⇨ § 166 analog (Besitzergreifung ist Realakt, keine WE) Arg.: Wissenszurechnung, nicht Verschuldenszurechnung
⇨ § 831 analog, Arg.: Deliktsähnlichkeit, contra: Exculpation
2. Bösgläubigkeit Minderjähriger
e.A.: Bösgläubigkeit der Eltern maßgeblich
a.A.: § 828 analog
⇨ Sinnvoll ist eine Differenzierung zwischen EBV im Rahmen einer (unwirksamen) vertraglichen Leistung und EBV durch "deliktische" Handlung des Minderjährigen
Voraussetzungen § 993 BGB
Rechtsfolge: Herausgabe der Übermaßfrüchte nach Bereicherungsrecht
Was ist die Abschlussfunktion des EBV?
Das EBV ist grds. bei Vorliegen einer Vindikationslage abschließend, d.h. es werden keine Ansprüche aus GoA, Delikt oder Bereicherungsrecht geprüft, vgl. § 993 I a.E.
⇨ nach h.M. gilt die Abschlussfunktion über den Wortlaut hinaus auch für den bösgläubigen Besitzer
beachte: Das EBV ist auch dann abschließend, wenn i.E. kein Anspruch gegeben ist!
Wann ist die Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Schuldrechts auf § 985 besonders relevant?
Welche Ansichten werden hier vertreten?
Insb. relevant für die Frage, ob der Besitzer, welcher die Sache veräußert hat, den Erlös gem. §§ 985, 285 schuldet.
h.M.: (-)
Arg.: wird der Erwerber noch gefunden und liegt Abhandenkommen oder Bösgläubigkeit vor, kann weiterhin Herausgabe verlangt werden (der Eigentümer "kassiert" doppelt)
Auch spricht das fehlen eines verschuldensunabhängigen Surrogationsanspruchs (wie z.B. § 2019) in den §§ 987 ff. dagegen, es droht die Umgehung der Wertungen des EBV
Rspr.: §§ 280, 281 sollen aber auf § 985 anwendbar sein, soweit es auch die §§ 989, 990 wären (also nur beim unredlichen Besitzer)
Arg.: Es muss die Möglichkeit bestehen, nach erfolgloser Fristsetzung auf ein Schadensersatzverlangen überzugehen (insb. ergeben sich sonst Probleme bei der Vollstreckung)
! nicht beim redlichen Besitzer, da sonst die Sperrwirkung des § 993 I a.E. umgangen würde
Ist der Anspruch aus § 985 abtretbar?
Nein! Er ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und geht deshalb auch nur mit diesem über, selbstständig kann er nicht abgetreten werden.
⇨ Eine Eigentumsübertragung gem. § 931 kann deshalb nicht durch Abtretung des Anspruch aus § 985 erfolgen
Welche Rechtsnatur hat das EBV und was sind die Folgen?
Das EBV ist ein gesetzliches Schuldverhältnis
⇨ die Regeln des allgemeinen Schuldrechts finden grds. Anwendung (wie bspw. die Zurechnung des Erfüllungsgehilfen gem. § 278)
beachte: Die Abschlussfunktion beginnt erst ab § 987, neben dem Anspruch aus § 985 sind alle anderen Anspruchsgrundlagen anwendbar!
Voraussetzungen § 994 II BGB i.V.m. GoA
Rechtsfolge: Verwendungsersatzanspruch
Voraussetzungen § 991 II BGB
Rechtsfolge: Schadensersatz
Sind die Regeln des allgemeinen Schuldrechts auf § 985 anwendbar?
Strittig!
Insb. relevant für die Frage, ob der Besitzer, welcher die Sache veräußert hat, den Erlös gem. §§ 985, 285 schuldet.
⇨ h.M.: (-), Arg.:
e.A.: (-)
Arg.: als dinglicher Anspruch ggü. jedermann ist § 985 gerade kein Schuldverhältnis i.S.d. des allgemeinen Schuldrechts
⇨ rechtliche Sonderverbindung muss zwischen zwei konkreten Personen bestehen, bei §§ 987 ff. (+), § 985 richtet sich aber gegen jeden potentiellen Besitzer
a.A.: (+)
Arg.: ist i.E. ein Schuldverhältnis, solange die Wertung der §§ 987 ff. nicht umgangen wird, ist das allgemeine Schuldrecht anwendbar (insb. ist der redliche Besitzer so zu schützen, dass die Haftung nicht über die Vorschriften des EBV hinausgeht)
Wann ist man im EBV zum Schadensersatz verpflichtet
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