Grundsatz: Verdrängung der §§ 812 f. durch §§ 994 f. (abschließend), sofern Verwendungen vorliegen.
(P1) Sind wesensändernde Verwendungen vom sachenrechtlichen Verwendungsbegriff der §§ 994 ff. umfasst?
H.L.: weiter Verwendungsbegriff = (+) => Vollständiger Ausschluss von Bereicherungsansprüchen.
BGH + Lehre: enger Begriff: wesensändernde Verwendungen (= Aufwendungen) sind nicht von den §§ 994 ff. umfasst.
Arg.:
(1) Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können grundlegende Umgestaltungen nicht mehr als Verwendungen angesehen werden.
(2) Der Verwendungsbegriff muss bei beweglichen und bei unbeweglichen Sachen einheitlich bestimmt werden. Bei beweglichen Sachen stellt eine grundlegende Veränderung jedoch eine Verarbeitung i.S.v. § 950 und gerade keine Verwendung dar.
(3) Der Eigentümer wird bei Annahme von Verwendungen unzumutbar belastet, da der Wert des Grundstücks durch die Bebauung regelmäßig viel höher ist. Der Verwendungsersatzanspruch reicht damit weit über die Opfergrenze hinaus.
Arg. contra:
(1) Der Begriff der Verwendungen ist ein rein rechtlicher Begriff und hat keinen allgemeinen Sprachgebrauch.
(2) Bereits Im Römischen Recht war das Errichten eines Gebäude unstreitig als nützliche Verwendungen anerkannt.
(3) Die Gegenansicht entlastet zwar den Eigentümer, belastet in ebenso hohem Maße aber den Verwender. Warum gerade er weniger schutzwürdig ist, wird nicht dargetan.
(P2) §§ 951 I, 812 ff. BGB: Was gilt bei Verwendungen, die über den engen Verwendungsbegriff hinausgehen?
BGH: enger Begriff: (S) Absolute Sperrwirkung: Selbst, wenn nach dem (BGH) engen Verwendungsbegriff keine Verwendungen vorliegen, ist dennoch ein Ausgleichsanspruch gem. §§ 951 I, 812 I 1 2. Alt., 812 I 1 2. Alt. gesperrt und damit ausgeschlossen, ggf. Billigkeitsentschädigung aus § 242 BGB
Arg:
(1) Die austarierte Regelung der §§ 994 ff. enthalten ein abschließendes Sonderkonzept, dass nicht unterlaufen werden darf.
(2) Der unredliche Besitzer wird dadurch besser gestellt, als nach §§ 894 ff
H.L.: Sperrwirkung (-), wenn keine Verwendungen nach dem engen Verwendungsbegriff vorliegen.
Arg:
(1) Auch § 951 II geht gerade davon aus, dass die Ansprüche nebeneinander bestehen können.
(2) Der besitzende Verwender wird wesentlich schlechter gestellt, als der nicht besitzende Verwender, da dieser seine Verwendungen ohne Bindung an die §§ 894 ff. nach Bereicherungsrecht ersetzt bekommt
(3) § 951 II.