Greife auf kostenlose Karteikarten, Zusammenfassungen, Übungsaufgaben und Altklausuren für deinen Strafrecht BT Kurs an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg zu.
Hat § 216 auch Sperrwirkung ggü. §§ 224, 226?
Ja, bei §§ 224, 226 ist der Strafrahmen höher als bei § 216. Wenn keine Sperrwirkung vorläge, gibt es praktisch ein Rücktrittsverbot (wenn § 216 nicht greift, könnten §§ 224, 226 greifen und der Täter somit härter bestraft werden)
Sind bei §§ 153ff. falsche Spontanäußerungen außerhalb v. Vernehmungsgegenstand erfasst?
Nach h. M. nicht, soweit d. Vernehmungsgegenstand nicht erweitert wird (das kann durch eine Aussage passieren). Nur der Vernehmungsgegenstand ist entscheidungsrelevant
Ist bei § 263 I ein Irrtum trotz Zweifel zu bejahen?
Das ist strittig. Nach Möglichkeits-TH (h. M.) sind Zweifel irrelevant, soweit die Tatsache für d. Getäuschten möglicherweise richtig ist (diese Meinung wird i. d. R. den Irrtum bejahen). Arg.: Getäuschter steht vor einer Verfügungsentscheidung (nicht vor der Entscheidung, eine Tatsache für mehr oder minder wahrscheinlich zu halten). Auch Zweifelnde sind schutzwürdig, indem sie sich oft d. Druck beugen (und Vermögen verfügen). Es besteht nicht immer die Zeit und die Pflicht, lange nachzudenken. Offener Wortlaut.
Nach Wahrscheinlichkeits-TH soll ein Irrtum erst geg. sein, wenn der Getäuschte die Tatsache f. wahrscheinlich wahr erachtet hat. Arg.: Es könne besser zw. schutzwürdigen, vorsichtig abwägend Agierenden und Risikobereiten unterschieden werden.
Welchen Deliktstyp entsprechen die vorsätzlichen Tötungsdelikte nach §§ 211ff.?
I. §§ 212, 211, 216 sind Verletzungsdelikte. § 216 ist eine Privilegierung zu §§ 211f.
II. § 221 ist ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Wird die Gewalt nach § 113 I wie Gewalt nach 240 I ausgelegt?
Das ist strittig. Nach e. A. Ja, also physischer und psychischer Zwang sind erfasst. Nach a. A. ist Gewalt eine Kraftäußerung durch tätiges Handeln gegen d. Vollstreckenden, durch die d. Diensthandlung jdf. erschwert wird (nur vis absoluta ist erfasst). Arg. a. A.: Vereinheitlichung zw. § 113 und § 240 führe zur Gleichstellung v. aktiven und passiven Widerstand. Aus dem Wortlaut v. § 113 I ergebe sich aber eine aktive Bedeutung. Arg. e. A.: Zwar sei es grds. möglich, dass 1 Begriff in 1 Gesetz mehrere Bedeutungen hat, aber zw. § 113 und § 240 gäbe es ein enger Zusammenhang.
Was ist das Rechtsgut der §§ 153ff.?
§§ 5 Nr. 10, 162: inländische staatliche Rechtspflege (v. a. öffentliches Interesse an d. Wahrheit). Anmerkung: Als Tätigkeitsdelikte sind §§ 153ff. verhaltensgebunden, weshalb bei Aussagedelikten keine Strafbarkeit nach dem zur h. M. bei der ALIC (Vorverlagerungsmodell) möglich ist: Wer sich betrinkt, schwört nicht falsch
Welche Rechtsgüter schützt § 240 I?
I. Willensentschließungsfreiheit: Freiheit, einen Willen bilden zu können
II. Willensbetätigungsfreiheit: Freiheit, den gebildeten Willen umzusetzen
§ 243 II stellt bzgl. STB auf § 242 ("Tat") und § 243 I S. 2 auf die Vornahme der Regelbeispiele ab. Daher gibt es hier das Problem v. Vorsatzwechsel. Bsp.: A bricht ein, um etwas Geringwertiges mitzunehmen, nimmt aber etwas Wertvolles mit. Einschlägigkeit § 243 II?
Das ist strittig. Nach h. M. greift § 243 II nicht, sodass ein Regelbeispiel erfüllt sein kann. Arg.: für § 243 I reicht allg. Diebstahlsvorsatz und § 243 II greift mangels obj. Geringwertigkeit nicht
Was sind "Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen … dienen" (§ 304 I)?
Gegenstände, die f. Allgemeinheit unmittelbar nützlich sein sollen. Unmittelbarkeit bedeutet, dass jeder (ggf. nach Erfüllung best. allgemeingültiger Bedingungen) aus dem Gegenstand einen Nutzen ziehen kann. Bsp.: Verkehrszeichen, öffentliche Verkehrsmittel
Liegt ein Vereiteln nach § 258 II vor, wenn ein 3. eine Geldstrafe für den Täter zahlt und die Strafvollstreckungsbehörde daher länger nicht vollstreckt?
Das ist strittig. Nach e. A. liegt ein Vereiteln vor (kein vereiteln liegt vor, wenn der Verurteilte zahlt und d. Geld dem Täter v. einem 3. zur Verfügung gestellt wurde oder später erstattet wird). Nach h. M. liegt grds. kein Vereiteln vor. Arg. e. A.: Wortlaut ist erfüllt. Zahlt ein 3., entfalle der angestrebte Strafzweck, indem der Täter bei einer Geldstrafe ein Vermögenseinbuße haben soll. Wer eine fremde Freiheitsstrafe absitzt, vereitelt die Vollstreckung gegen den wahren Verurteilten. Arg. h. M.: Bei Geldstrafenzahlung für einen anderen werde d. Vollstreckungsablaufablauf nicht gestört. Die Vollstreckungsbehörde will Geld und bekommt auch Geld, d. h. das Rechtsgut ist nicht beeinträchtigt. Es macht keinen Sinn, wenn ein 3. an die Gerichtskasse zahlt und sich strafbar macht und ein 3., der an den Verurteilten zahlt und der Verurteilte später an die Vollstreckungsbehörde zahlt, straflos bleibt
Wann liegt ein Verfälschen nach § 267 I vor?
nachträgliche Inhaltsänderung (es wird also etwas anderes bewiesen), durch die d. Eindruck entsteht, dass der (unveränderte) Aussteller die Erklärung in d. nachträglichen Form abgegeben hat
Werden §§ 158, 258 V, VI analog bei § 164 I angewendet?
Die h. M. wendet nur § 158 analog an (§ 164 kann auch durch eine Aussage vor Gericht geschehen). Daher gilt § 158 auch analog bei § 145d. § 258 V, VI wird wg. verschiedener Rechtsgüter nicht analog angewendet
Greife kostenlos auf tausende geteilte Karteikarten, Zusammenfassungen, Altklausuren und mehr zu.
Jetzt loslegen